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C1 25 88

Kindesrecht & Verwandtschaft

Wallis · 2026-06-08 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Y _________ reichte am 20. Februar 2023 gegen X _________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine Klage ein (S. 1). Sie verlangte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut an Z _________, den Verzicht bzw. die Sis- tierung des Besuchsrechts sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von mindestens Fr. 2'106.00. X _________ erstattete am 6. April 2023 seine Stellungnahme und beantragte die gemeinsame elterliche Sorge, ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht sowie einen vom Gericht festzulegenden angemessenen Kindesunterhalt an seine Tochter (S. 52 f.). Y _________ reichte am 5. Mai 2023 eine Replik ein (S. 147). B. Das Bezirksgericht beauftragte am 24. Mai 2023 Dr. med. A _________ mit einem familienrechtspsychologischen Gutachten (S. 163). X _________ hinterlegte am 30. Mai 2023 eine Duplik (S. 168). Das Bezirksgericht sistierte am 1. Juni 2023 das Verfahren bis zum Vorliegen des familienrechtspsychologischen Gutachtens (S. 173). Am 11. De- zember 2023 ging das Gutachten beim Bezirksgericht ein (Z2 23 10, S. 118). Das Be- zirksgericht entschied am 13. März 2024 die Fortführung des Verfahrens und die Kinds- mutter, Z _________, als Partei ins Verfahren einzubeziehen (S. 176). Z _________ reichte am 31. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (S. 182). Y _________ verzichtete am

10. Juni 2024 auf eine Stellungnahme (S. 196). X _________ äusserte sich am 28. Juni 2023 zur Stellungnahme von Z _________ (S. 197). Nach Erlass der Beweisverfügung vom 3. Juli 2024 (S. 205) reichten die Parteien am 27. August 2024 (S. 207), am

28. August 2024 (S. 246) und am 25. September 2024 (S. 285) weitere Belege ein. C. Am 8. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher Z _________ befragt wurde. X _________ erschien nicht zur Verhandlung (S. 374). Die Rechtsvertre- tung von X _________ und Y _________ reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Die Parteien stellten folgende Anträge: Y _________ (S. 462): 1. Dem Kindsvater Herr X _________ wird die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter Y _________ entzogen und die alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut auf die Kinds- mutter Frau Z _________ übertragen. 2. Herrn X _________ wird kein Besuchsrecht eingeräumt. Eventualiter wird das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit sistiert. 3. Der Kindsvater Herr X _________ wird verpflichtet, monatlich mindestens CHF 1'915.00 (CHF 1'223.00 Barunterhalt und CHF 692.00 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt von Y _________

- 3 - zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern diese vom Kindsvater bezogen werden. 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. Eventualiter wer- den diese dem Fiskus auferlegt. 5. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zugesprochen. 6. Eventualiter wird Rechtsanwältin Chantal Carlen als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss bei- liegender Kostennote entschädigt. X _________ (S. 493): 1. Y _________ verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern X _________ und Z _________. 2. Die Obhut über Y _________ verbleibt bei der Kindsmutter Z _________. 3. Dem Kindsvater X _________ wird ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht eingeräumt, welches gerichtlich festzulegen ist. Insbesondere sind die Informationsrechte gemäss Art. 275a ZGB zu gewährleisten, und die Kindsmutter ist gerichtlich anzuweisen, alle von den Fachpersonen empfohlenen Massnahmen für die potenzielle Wiederaufnahme des Vater-Kind-Kontaktes zu un- terstützen. 4. Der Kindsvater X _________ bezahlt einen angemessenen Barunterhalt für Y _________, der ge- richtlich festzulegen ist. 5. Alle anders lautenden Rechtsbegehren der Klägerin und der Kindsmutter sind abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter. 7. Dem Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, subsidiär unentgeltliche Rechtspflege gemäss Entscheid vom 25.01.2024 zu gewähren. Z _________ (S. 466): 1. Dem Kindsvater X _________ sei die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter Y _________ zu entziehen und die alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut seien auf die Kindsmutter Z _________ zu übertragen. 2. X _________ sei kein Besuchs- oder Kontaktrecht bezüglich Y _________ einzuräumen. 3. Eventualiter seien das Besuchs- und Kontaktrecht bezüglich Y _________ von X _________ auf unbestimmte Zeit zu sistieren. 4. In jedem Fall: X _________ sei anzuweisen, jegliche Kontaktversuche mit Y _________ zu unter- lassen. Diese Weisung sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB auszusprechen. 5. Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 des Entscheids vom 27. April 2023 im Verfahren Z2 23 10 seien ent- sprechend aufzuheben. 6. Der Grossmutter väterlicherseits sei kein Besuchs- oder Kontaktrecht bezüglich Y _________ ein- zuräumen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der beklagten Partei.

- 4 - D. Im Nachgang der Hauptverhandlung reichte das Zentrum für Entwicklung und The- rapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) einen psychologischen Bericht ein (S. 478). Y _________ und X _________ nahmen am 4. und 7. Februar 2025 zu diesem Bericht Stellung (S. 482, 484). E. Das Bezirksgericht fällte am 18. März 2025 folgendes Urteil (S. 520): 1. Die gemeinsame Tochter Y _________, geb. am xx.xx.2015, wird unter die alleinige Sorge und Obhut von Z _________ gestellt. 2. Das Informations- und Einsichtsrecht gemäss Art. 275a ZGB wird X _________ auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Informations- und Einsichtsrecht lebt wieder auf, sobald Y _________ dazu bereit ist. 3. Der persönliche Verkehr zwischen Y _________ und X _________ wird auf unbestimmte Zeit sis- tiert. Die Sistierung endet, sobald Y _________ für eine Kontaktaufnahme mit X _________ bereit ist. 4. Die am 24. März 2022 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wird aufgehoben und die durch die KESB der Region Leuk - Westlich Raron ernannte Beiständin B _________ aus ihrem Amt entlassen. 5. X _________ bezahlt nachfolgenden monatlichen Kindesunterhalt (Barunterhalt) für Y _________: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31.10.2025 Fr. 795.00 Ab 01.11.2025 bis 31.01.2031

Fr. 1'296.00 Ab 01.02.2031 bis 31.01.2033

Fr. 1'196.00 Ab 01.02.2033 bis zum Abschluss

Fr. 666.00 einer ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind, soweit sie von X _________ bezogen werden, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange Y _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 106.9 Punkten (Stand November 2024, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes vom November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel:

- 5 - Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index ursprünglicher Index 7. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 21'900.00 (Gebühr Fr. 2'750.13; Auslagen Fr. 19'149.87) ge- hen im Umfang von 1/3, d.h. im Betrag von Fr. 7'300.00, zu Lasten von Y _________ und im Um- fang von 2/3, d.h. im Betrag von Fr. 14'600.00, zu Lasten von X _________. Die Gerichtskosten gehen aufgrund der beiden Parteien gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des Kantons Wallis. 8. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'417.75 (Honorar Fr. 4'261.75, Auslagen Fr. 156.00, inkl. MwSt.). Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwältin Chantal Carlen vorab mit Fr. 3'138.90 (Honorar Fr. 2'982.90, Auslagen Fr. 156.00, inkl. MwSt.). 9. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Chantal Carlen zudem für Y _________ vorab mit Fr. 1'570.45 (Honorar Fr. 1'492.45, Auslagen Fr. 78.00, inkl. MwSt.).

10. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'261.25 (Honorar Fr. 2'132.25, Auslagen Fr. 129.00, inkl. MwSt.). Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann vorab mit Fr. 1'621.45 (Honorar Fr. 1'492.45, Auslagen Fr. 129.00, inkl. MwSt.).

11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zudem für X _________ vorab mit Fr. 3'240.90 (Honorar Fr. 2'982.90, Auslagen Fr. 258.00, inkl. MwSt.).

12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Martin Gsponer für Z _________ vorab mit Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen [Fr. 276.00] und MwSt.).

13. X _________ hat dem Kanton Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 14'600.00 und die an seiner Stelle ausgerichteten Parteientschädigungen von Fr. 6'379.8 zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist.

14. Y _________ hat dem Kanton Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 7'300.00 und die an ihrer Stelle ausgerichteten Parteientschädigungen von Fr. 3191.90 zurückzubezahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage ist.

15. Z _________ hat dem Kanton Wallis die ihr ausgerichtete Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zurückzubezahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage ist. F. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungskläger) am 5. Mai 2025 eine Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 527): 1. Die Berufung ist gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18.03.2025 (Z1 23 3) ist in den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben, und zwar wie folgt: Eventualiter ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.1 Die gemeinsame Tochter Y _________, geb. am xx.xx.2015, verbleibt unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Kindseltern X _________ und Z _________.

- 6 - 1.2 X _________ hat ein Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB, welches durch die Beiständin im Rahmen der von der Vorinstanz errichteten Kollisionsbeistandschaft gemäss Entscheid vom 06.06.2023 im Verfahren Z2 23 35 gewährleistet wird. 1.3 X _________ wird ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht eingeräumt, welches im Rahmen der bestehenden Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB gewährleistet wird, wobei die Modalitäten und der Auftrag der Beiständin gerichtlich festzulegen ist. Insbe- sondere ist die Kindsmutter gerichtlich anzuweisen, alle von den Fachpersonen empfohlenen Massnahmen für die Wiederaufnahme des Vater-Kind-Kontaktes zu unterstützen. 1.4 X _________ bezahlt einen angemessenen Barunterhalt für Y _________, und zwar wie folgt: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Oktober 2025

CHF 630.20 Ab 01.11.2025 bis 31.01.2031

CHF 630.20 Ab 01.02.2023 bis 31.01.2033

CHF 510.20 Ab 01.02.2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung

CHF 510.20 2. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Subsidiär wird beantragt, dass dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit der Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin ge- währt wird. G. Y _________ (fortan: Anschlussberufungsklägerin) reichte am 6. Juni 2025 eine Be- rufungsantwort und Anschlussberufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 603): 1. Die Berufung von X _________ vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil vom 18. März 2025 des Bezirks- gerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 23 3) wird vollumfänglich abgewiesen. Anschlussberufung: 2. Dispositv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9 des Urteils Z1 23 3 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron werden bestätigt. 3. Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 10 des Urteils Z1 23 3 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron werden aufgehoben und X _________ verpflichtet, für Y _________ monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeträge wie folgt zu leisten: Ab Februar 2025 bis August 2027: CHF 1'476.95 Barunterhalt und CHF 303.00 Betreuungsunterhalt Ab August 2027 bis Februar 2031: CHF 1'565.95 Barunterhalt Ab Februar 2031 bis zur Volljährigkeit: CHF 1'494.95 Barunterhalt Ab Volljährigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 1'218.95 Barunterhalt

- 7 - In jedem Fall: 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch des Be- rufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Der Berufungsbeklagten ist für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen. 6. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Bestellung der unter- zeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin. H. Z _________ (fortan: Berufungsbeklagte 2) reichte am 6. Juni 2025 eine Berufungs- antwort ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Berufung vom

5. Mai 2025 vollumfänglich abzuweisen und den Entscheid des Bezirksgerichts vom

18. März 2025 zu bestätigen (S. 639). Der Berufungskläger hinterlegte am 14. Juli 2025 seine Berufungsantwort zur Anschlussberufung. Er verlangte, die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (S. 655). Die Anschlussberufungsklägerin reichte am 21. August 2025 eine Duplik zur Berufung und eine Replik zur Anschlussberufungsantwort ein (S. 676). Die Berufungs- beklagte 2 reagierte gleichentags mit einer Stellungnahme (S. 694). Der Berufungsklä- ger deponierte am 8. September 2025 eine weitere Stellungnahme (S. 707). Die An- schlussberufungsklägerin verlangte am 9. Oktober 2025 das strafrechtliche Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2025 vom 9. September 2025 zu den Akten zu nehmen (S. 711). Das Kantonsgericht nahm am 12. November 2025 dieses Urteil zu den Akten (S. 731).

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). War vor Bezirksgericht das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 295 ZPO), fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Streit um Kindesunterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Strittig sind auch die elterliche Sorge, das Auskunfts- und Informationsrecht sowie der persönliche Verkehr, weshalb die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (vgl.

- 8 - Bundesgerichtsurteile 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 1.1; 5A_960/2016 vom

24. April 2017 E. 1.1).

E. 1.2 Im Bereich der Kinderbelange gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Sachverhaltsermittlung erfolgt im öffentlichen Inte- resse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Eltern, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersu- chungs- und Offizialmaxime gelangen in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; SCHWEIGHAU- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 219 – 408 ZPO, 4. A. 2025, N. 3 und 5 zu Art. 296 ZPO). In diesen Fällen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbegrenzt zulässig. Die Parteien reichten im Berufungsverfahren verschiedene neue Beweismittel ein und stellten Tatsachenbehauptungen hierzu auf. Die Noven sind aufgrund der geltenden Un- tersuchungsmaxime ohne Weiteres im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

E. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten ist.

- 9 -

E. 2.1 Das Bezirksgericht kam in Bezug auf die Frage der elterlichen Sorge zum Schluss, dass den klaren, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der in- volvierten Gutachter zu folgen und aufgrund des explizit geäusserten sowie unzweifel- haften Willens der Anschlussberufungsklägerin die alleinige Sorge an die Kindsmutter zu übertragen sei. Die Gutachter sähen eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls, wenn der Wille der Anschlussberufungsklägerin übergangen werde. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, das die Traumatherapie voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sei. Das Kind solle sich weiter stabilisieren können und selber entscheiden dürfen, ob und wann sie für eine Kontaktwiederaufnahme bereit sei. Die Einleitung eines Entfrem- dungsprozesses zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht im Kindesinteresse und würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Die Vorinstanz argumentierte weiter, die örtliche Distanz nach dem Umzug des Berufungsklägers in die Nähe von C _________ spreche auch für die Zuteilung der alleinigen Sorge. Der Berufungskläger wolle denn auch keine Informa- tionen zu seiner persönlichen Situation bekannt geben.

E. 2.2 Der Berufungskläger rügt zunächst die Aktualität des Gutachtens. Er führt an, der Begutachtungszeitpunkt liege rund 16 Monate vor dem Urteil. Das Abstellen auf einen Sachverhalt, der vor deutlich über einem Jahr festgestellt worden sei und darüber hinaus Kinderbelange betreffe, in denen sich die Verhältnisse schnell änderten, gehe im Ergeb- nis nicht an. Der Sachverhalt werde einzig und allein gestützt auf den mutmasslichen Vorfall vom 5. Februar 2022 abgestützt und alle anderen möglichen Ursachen seien aus- geblendet worden, so auch das Verhalten der Berufungsbeklagten 2. Die emotionale Belastung der Anschlussberufungsklägerin sei auch auf das Verhalten der Berufungs- beklagten 2 zurückzuführen. Der Berufungskläger führt weiter aus, die Berufungsbe- klagte 2 habe stets den Unterhalt eingefordert. Informations- und Kontaktrechte habe sie ihm abgesprochen. Ihre Aussagen seien deshalb entsprechend zu würdigen und könn- ten nicht unbesehen zur Begründung übernommen werden. Die Kindsmutter übertrage ihrer Tochter eine Verantwortung, die ihr nicht aufgebürdet werden dürfe. Dies führe dazu, dass sich die Anschlussberufungsklägerin zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter entscheiden müsse. Es sei versäumt worden, Massnahmen zu ergreifen, um der Ent- fremdung entgegenzuwirken. Die Anschlussberufungsklägerin habe im Rahmen des Gutachtens nicht das Gleiche gesagt wie gegenüber ihrer Psychologin. Die Anschluss- berufungsklägerin habe sich im Übrigen zur elterlichen Sorge nicht geäussert. Für die elterliche Sorge, Besuchs- und Informationsrechte gälten verschiedene Voraussetzun- gen. Diese könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz habe die alleinige

- 10 - elterliche Sorge ausschliesslich gestützt auf den Willen eines unter 10 Jahre alten Kindes verfügt, obwohl es in dieser Frage nicht urteilsfähig sei.

E. 2.3 Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklä- rung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.1). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Allein- zuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.1). Daraus folgt zunächst, dass Gründe, die einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führen müssen (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9103, 9105). Nach Massgabe von Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn andere Kindesschutz- massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätig- keit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss aus- zuüben (Ziff. 1), oder sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Was speziell die Inhaftierung ei- nes Elternteils angeht, schützte das Bundesgericht die Erkenntnis der kantonalen In- stanz, dass die Inhaftierung des Vaters für eine lange Zeitdauer einem zur Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB "ähnlichen Grund" gleichzustellen sei (BGE 119 II 9 E. 4b). Später stellte es klar, dass ein Entzug des Sorgerechts in einem solchen Fall nur in frage kommt, wenn der Sorgeberechtigte auf Dauer und nicht absehbar nur vo- rübergehend zur pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Bundes- gerichtsurteil 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.2). Neben der

- 11 - Interventionsschwelle von Art. 311 ZGB können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 ff.). So fällt eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge in Be- tracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinder- belangen anhaltend kommunikationsunfähig sind, vorausgesetzt, dass sich die Prob- leme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindes- wohl konkret beeinträchtigen und dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen El- ternteil allein eine Entlastung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6 f.). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegen- stand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Be- zug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1; 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Dies erfordert vorab, dass der Sorge- rechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sor- gerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belas- tung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5).

E. 2.4 Der Berufungskläger moniert zunächst die fehlende Aktualität des Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist ihm insofern zuzustimmen, als dass eine Begutachtung in Kinderbelangen nach wenigen Jahren überholt sein kann (BGE 133 III 553 E. 5; Bun- desgerichtsurteile 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3; 5A_88/2015 vom

E. 2.5 Auch soweit der Berufungskläger keine Gründe für eine alleinige Zuteilung der el- terlichen Sorge sieht, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begrün- dung auf die Berichte von Fachpersonen und insbesondere auf das aktenkundige Gut- achten. Das Gutachten ist schlüssig und es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, von diesem abzuweichen. Die Vorinstanz mass dem Willen der Anschlussberufungsklägerin grosses Gewicht bei. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes bei- zumessen ist, kommt es entscheidend auf dessen Alter, die Konstanz des geäusserten Willens und die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist un- gefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Bundesgerichtsurteil 5A_400/2023 vom

11. Januar 2024 E. 3.3.3). Die Anschlussberufungsklägerin war zum Begutachtungszeit- punkt erst 8.5 Jahre alt. Indes handelt es sich bei der genannten Altersgrenze nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine feste Grenze, sondern um einen Richt- wert (Bundesgerichtsurteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 5.4.3). Aus dem Gutachten geht unmissverständlich hervor, dass die Tochter im Begutachtungszeitpunkt keinen Kontakt zum Berufungskläger wünschte. Die Gutachter stuften diesen Willen als zielgerichtet, stabil und intensiv ein. Sie führten auch aus, dass die Nichtberücksichti- gung des Kindeswillens und die zwangsweise Durchsetzung von Vater-Kind-Kontakten dem Kindeswohl abträglich wären. Vor diesem Hintergrund ist denn auch unwesentlich, dass die Anschlussberufungsklägerin aufgrund ihres Alters die juristischen Begrifflich- keiten nicht differenziert verstehen kann. Entscheidend ist der Wille, dass sie einer Teil- habe des Kindsvaters an ihrem Leben entgegensteht.

E. 2.6 Der Berufungskläger vermag zudem nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er vorbringt, es seien keine weiteren Ursachen für die Abwehrhaltung geprüft und auch der

- 13 - Einfluss der Kindsmutter sei nicht berücksichtigt worden. In dem dem Berufungskläger vorgeworfenen und inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Delikt kann sehr wohl ein Grund für die Verweigerung des Kontakts gesehen werden. Aus dem aktenkundigen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die ablehnende Haltung der An- schlussberufungsklägerin wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils ge- prägt ist. Insbesondere kann aus den Ausführungen der Gutachter, dass die Mutter den Kindeswillen unterstützt, nichts Etwaiges abgeleitet werden, zumal auch dargelegt wird, dass die Kindsmutter dem Kind den Spielraum lässt, den Kindsvater wieder sehen zu dürfen. In diesem Zusammenhang erklärten die Gutachter im Weiteren, dass die Wil- lensäusserung der Anschlussberufungsklägerin autonom wirke und sie in der Lage sei, ihren eigenständigen Willen sowohl gegenüber den involvierten Fachpersonen als auch der Kindsmutter zu äussern. Die Ablehnungshaltung ist folglich nicht auf einen Loyali- tätskonflikt zurückzuführen.

E. 2.7 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, indem sie der Berufungsbeklag- ten 2 die alleinige elterliche Sorge übertrug. Grundlage für die elterliche Sorge ist der Kontakt zwischen Kind und Vater. Die Anschlussberufungsklägerin verweigert jedoch nach dem Ausgeführten diesen Kontakt mit grosser Vehemenz. Der Berufungskläger ist demnach seit einiger Zeit vom Leben seiner Tochter ausgeschlossen, weshalb die Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben ist. Die gemeinsame elterliche Sorge wäre mit dieser Ausgangslage eine inhaltslose Hülle, und zwar in allen Teilbereichen. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam im Weiteren zum Schluss, dass aufgrund des ausdrücklichen und klaren Kindeswillens der Berufungskläger auch keine Informationsrechte gegenüber Dritten erhalte. Gemäss Gutachtern könne der Wille der Anschlussberufungsklägerin, dass der Berufungskläger keine Informationen über sie erhalten nicht ausser Acht ge- lassen werden. 3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es gehe weder aus dem Gutachten noch aus den Berichten der Psychologin hervor, welche ernsthaften Schritte unternommen worden seien, um die Anschlussberufungsklägerin von der Abneigung gegenüber ihm abzubringen. Es würden Fotos der Anschlussberufungsklägerin in den sozialen Medien veröffentlicht, die auch er sehen könne. Er habe zudem über die Homepage der Schule und aufgrund der Aussagen der Berufungsbeklagten 2 gegenüber den Behörden Infor- mationen über die aktuelle Situation erhalten. Es stelle sich auch die Frage, ob die

- 14 - Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf diesen Punkt urteilsfähig sei. Auf jeden Fall würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt und er werde zum reinen Zahlvater degra- diert. 3.3 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes betei- ligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kin- des einholen (Art. 275a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Das Informations- und Auskunftsrecht wird einerseits durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes beschränkt (SCHWEN- ZER/COTTIER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 8a zu Art. 275a ZGB). Andererseits kann dieses unter den gleichen Bedingungen wie das Recht auf persönlichen Verkehr eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 275a Abs. 3 i.V.m. Art. 274 ZGB). Der Kindeswille ist bei der Ausgestaltung des Informations- und Auskunftsrechts zu be- rücksichtigen, wenn aus dem Informations- und Auskunftsrecht ansonsten eine Gefähr- dung des Kindeswohls resultieren würde (DOLDER, Die Informations- und Anhörungs- rechte des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, 2002, S. 122). 3.4 Die Ausführungen des Berufungsklägers hinsichtlich des Informations- und Aus- kunftsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was er zu seinen Gunsten ableiten will, wenn er ausführt, er erhalte mittels sozialer Medien und der Auskunft der Berufungsbeklagten 2 gegenüber den Behörden Informationen über die aktuelle Situation seines Kindes. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin sich gegen ein Informations- und Auskunftsrecht des Beru- fungsklägers stellt, auch wenn sie die juristische Begrifflichkeit nicht in vollem Umfang zu begreifen vermag. Hierzu führten die Gutachter aus, der Wille der Anschlussberu- fungsklägerin, wonach der Berufungskläger keine Informationen über sie erhalten soll, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Wie bereits unter E. 2.5 erwähnt, stuften die Gutachten diesen Willen als zielgerichtet, stabil, intensiv und autonom ein. Es würde somit dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn dem Berufungskläger entsprechende Aus- kunfts- und Informationsrechte gewährt werden würden. Dass damit seine Persönlich- keitsrechte eingeschränkt werden, ändert nichts daran, zumal oberste Maxime das Kin- deswohl ist.

- 15 - 4. 4.1 Zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes sistierte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Berufungskläger und der An- schlussberufungsklägerin, bis Letztere eine Wiederaufnahme des Kontakts wünscht. Zur Begründung führte sie an, gestützt auf das Gutachten und die Aussagen der involvierten Fachpersonen sowie der Kindsmutter sei erwiesen, dass die Anschlussberufungskläge- rin keinen Kontakt mit dem Berufungskläger wünsche. Die Anschlussberufungsklägerin bringe deutlich zum Ausdruck, dass sie weder persönlich noch telefonisch oder brieflich mit dem Berufungskläger in Kontakt treten wolle. Nach Ansicht der Gutachterinnen bringe die Anschlussberufungsklägerin ihren Willen mit klarer Zielorientierung, überdau- ernd und mit grosser Vehemenz zum Ausdruck. Die Willensäusserung wirke autonom, auch wenn sie durch die Berufungsbeklagte 2 gestützt werde. Ein erzwungener Kontakt und damit ein Übergehen des Kindeswillens würde nach Ansicht der Gutachter erwar- tungsgemäss das Selbstwirksamkeitserleben der Anschlussberufungsklägerin beein- trächtigen und die Traumasymptomatik nach dem mutmasslich erfolgten sexuellen Vor- fall vom 5. Februar 2022 verstärken. Diese Einschätzungen würden auch durch die be- handelnde Psychologin bestätigt. 4.2 Der Berufungskläger ist mit diesen Schlussfolgerungen nicht einverstanden. Er bringt vor, die Vorinstanz stütze sich auf ein veraltetes Gutachten, auf Aussagen von Fachpersonen, die nicht einheitlich seien, sowie auf die Aussagen der Kindsmutter, die nicht unabhängig seien und die sich in einem Interessenkonflikt befinde. Die Schlussfol- gerung der Vorinstanz widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH. Das Besuchsrecht dürfe nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Kinder seien erst ab dem Alter von 12 Jahrem in Bezug auf die Frage des persönlichen Verkehrs urteilsfähig. 4.3 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; Bundesge- richtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). Oberste Richtschnur für die Aus- gestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen an- dere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert

- 16 - oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nach überkom- mener Rechtsprechung gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglich- keit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksich- tigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). 4.4 Die Einwände des Berufungsklägers gehen fehl, sofern er sich denn überhaupt sub- stantiiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Wie unter E. 2.3 aus- geführt kann das aktenkundige Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stützt, ohne Weiteres berücksichtigt werden und als Entscheidgrundlage dienen. Aus den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers geht ausserdem nicht hervor, inwiefern die Aussagen der Fachpersonen nicht einheitlich sein sollten. Gemäss Gutachten und auch gemäss Be- richt der Psychologin vom 24. Januar 2025 will die Anschlussberufungsklägerin keinen Kontakt zu ihrem Vater. Dieser Wille ist gemäss den Gutachtern, wie bereits erwähnt, stabil, zielgerichtet und autonom. Die Gutachter legen auch dar, was die Folgen einer Missachtung des Kindeswillens waren. Die Vorinstanz mass dem Willen der Anschluss- berufungsklägerin somit zu Recht grosses Gewicht zu. Soweit der Berufungskläger im Weiteren vorbringt, es seien keine Massnahmen ergriffen worden, um der Entfremdung entgegenzuwirken, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gutachter keine Möglichkeit dafür sahen, da dies nicht ohne Übergehung des Kindeswillens und damit nur unter Zwang möglich wäre. Dies würde einen Kontroll- und Vertrauensverlust darstellen und der An- schlussberufungsklägerin schaden.

E. 5 Juni 2015 E. 2.3). Indes ist das aktenkundige Gutachten zum Zeitpunkt des Urteils erst etwas mehr als ein Jahr alt und seit dem Gutachten sind keine neuen wesentliche Elemente hinzugekommen, die sich entscheidend auswirken würden. Im Gegenteil, zwi- schenzeitlich ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nach

- 12 - Art. 187 Ziff. 1 StGB vom Bundesgericht bestätigt worden und damit rechtskräftig (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_47/2025 vom 9. September 2025). Auch wenn der Kontakt zum Berufungskläger im Jahr 2024 gemäss dem psychologischen Bericht des ZET vom

24. Januar 2025 nicht eingehend thematisiert wurde, ergibt sich aus diesem Bericht den- noch, dass die Anschlussberufungsklägerin weiterhin keinen Kontakt zum Berufungsklä- ger und zur Grossmutter väterlicherseits wünscht. Die Psychologin erklärt ausserdem, dass die Wiederaufnahme des Kontakts gegen den Wunsch der Anschlussberufungs- klägerin nach wie vor das Risiko von Rückschritten und dem Wiederauftreten von Symp- tomen berge. Mithin könnten mit einem neuen Gutachten keine neuen Erkenntnisse da- zugewonnen werden. Auch der Berufungskläger selbst führte nicht aus, welche wesent- liche Sachverhaltsänderungen für eine neue Begutachtung relevant sein könnten. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf das Gutachten ab.

E. 5.1 Die Vorinstanz sah die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft als nicht erfor- derlich an. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, aufgrund des klaren Wil- lens der Anschlussberufungsklägerin sei in den nächsten Monaten nicht mit der Wieder- aufnahme der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien zu rechnen. Dies sei von den Gutachterinnen überzeugend ausgeführt worden. Aufgrund des unmissverständli- chen Kindeswillens könne auch eine Therapie zur Wiederannäherung und zum Kontakt- aufbau, wie dies von der Beiständin im November 2022 vorgeschlagen worden sei, kurz- oder mittelfristig nicht in Betracht gezogen werden. Die Gutachterinnen würden es nicht als erforderlich erachten, dass die Anschlussberufungsklägerin regelmässig von der Bei- ständin dazu befragt werde. Die inzwischen 10 Jahre alte Anschlussberufungsklägerin werde die dafür notwendigen Schritte selbst einleiten können, sobald sie den Wunsch habe, mit ihrem Vater wiederum in Kontakt zu treten. Auf der anderen Seite stehe es

- 17 - dem Berufungskläger frei, je nach Ausgang des Strafverfahrens, nach Ablauf der Zeit, die für die Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands der Anschlussberu- fungsklägerin erforderlich sei, ein neues gerichtliches Verfahren einzuleiten.

E. 5.2 Der Berufungskläger moniert, es gehe nicht an, der Berufungsbeklagten 2 zu folgen. In der Psychologie habe sich schon seit vielen Jahren die systematische Einsicht durch- gesetzt, dass psychische und soziale Phänomene in einem Netz wechselseitiger Ein- flüsse verstanden werden müssten. Auch Kontaktverweigerungen von Kindern seien Produkt der Beziehungen, Haltungen und Handlungen aller Beteiligten. Die Kindsmutter wolle keinen Kontakt mit dem Berufungskläger halten; ebenso wenig wolle sie, dass die Anschlussberufungsklägerin mit dem Berufungskläger in Kontakt stehe. Kinder hätten jedoch das Recht, mit ihren Eltern Zeit zu verbringen, auch wenn ein Elternteil dies nicht wolle. Mit dem Entscheid der Vorinstanz, die Beistandschaft aufzuheben, werde der An- schlussberufungsklägerin die Verantwortung zur Kontaktaufnahme mit dem Berufungs- kläger übertragen.

E. 5.3 Die Kindesschutzbehörde ernennt dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Bundesgericht besteht kein Raum für die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind (BGE 126 III 219). Auch in dieser Situation kann jedoch eine Besuchsrechtsbeistandschaft an- gezeigt sein, insbesondere um den Kontakt zwischen Kind und Elternteil in anderer Form (Briefe etc.) zu fördern (COTTIER, Kurzkommentar ZGB, 3. A., 2026, N. 9 zu Art. 308 ZGB; BREITSCHMID, Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB). Es ist im Einzel- fall zu prüfen, ob es sinnvoll ist, eine Beistandsperson mit der Vorbereitung und/oder dem Ausbau von Besuchskontakten zu mandatieren.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie eine Erziehungsbeistand- schaft als nicht erforderlich erachtet und sich dabei auf das aktenkundige Gutachten gestützt. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, seine Sicht der Dinge wiederzugeben, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Aber selbst wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, so wäre sie abzuweisen. Gestützt auf das Gutachten kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass mo- mentan ein Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der

- 18 - Anschlussberufungsklägerin dem Kindeswohl abträglich ist. Damit erscheint eine Erzie- hungsbeistandschaft nicht notwendig.

E. 6.1 Die Vorinstanz berechnete den monatlichen Bedarf der Anschlussberufungsklägerin wie folgt: Grundbetrag

Fr. 600.000 Wohnkostenanteil

Fr. 306.40 KVG-Prämie

Fr. 43.75 Krankheitskosten

Fr. 17.50 Mittagstisch

Fr. 95.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'092.65 Zur Begründung führte sie an, die Krankenkassenprämien seien zu 80 % subventioniert. Kosten für die Kinderbetreuung am Wochenende seien nicht mittels Belegen nachge- wiesen, so dass keine entsprechenden zusätzlichen Kosten angerechnet werden könn- ten. Bei den spielerischen, mit Matheaufgaben verbundenen Reitstunden handle es sich weder um eine aus gesundheitlichen Gründen indizierte Therapie noch um Nachhilfeun- terricht. Im Weiteren seien die geltend gemachten Kosten für die Reitstunden sowie die Hobbykosten für das Tanzen im Grundbetrag enthalten. Vom monatlichen Grundbedarf seien Kinderzulagen von Fr. 327.00 abzuziehen. Damit resultiere ein monatlicher Bar- bedarf von Fr. 765.65.

E. 6.2 Die vorinstanzliche Festsetzung des Kindesunterhalts wird sowohl vom Kindsvater als auch von der Tochter gerügt. In Bezug auf die Berechnung des monatlichen Bedarfs der Anschlussberufungsklägerin führt der Berufungskläger aus, die Kosten für den Mit- tagstisch von Fr. 95.00 seien nicht zusätzlich zum Grundbedarf zu berücksichtigen. Zu- dem sei nicht einzusehen, weshalb der Mietanteil des Parkplatzes eingerechnet werde, zumal dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme. Gemäss der Vorinstanz werde die Krankenkasse mit 80 % subventioniert, was einen Betrag von Fr. 20.80 und nicht Fr. 43.75 ergebe. Im Weiteren seien die Krankheitskosten nicht ausgewiesen. Der hinterlegte Beleg aus dem Jahr 2023 weise selbstbezahlte Kosten von Fr. 136.00 im Jahr aus, was nicht Fr. 17.50 ergebe. Diese könnten zudem nicht zusätzlich berücksich- tigt werden, zumal sie von den Steuern in Abzug gebracht werden können. Der monatli- che Bedarf der Anschlussberufungsklägerin sei folglich auf Fr. 630.20 festzusetzen. Ab dem 16. Lebensjahr gehe die Vorinstanz davon aus, dass die

- 19 - Krankenkassensubventionen entfallen würden, was eine blosse Annahme sei. Zudem sei die Telekommunikationspauschale nicht geltend gemacht worden und erscheine mit Fr. 50.00 als zu hoch. Die Anschlussberufungsklägerin moniert hinsichtlich ihres Bedarfs, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie eine Subvention in Abzug gebracht habe. Wie sich der vor der Vorinstanz hinterlegten Krankenkassenpolice entnehmen lasse, be- liefen sich die Prämien auf Fr. 142.55. Sie erhalte keine Krankenkassensubvention, ent- sprechend müssten die vollen Kosten veranschlagt werden. Des Weiteren habe die Vo- rinstanz zu Unrecht die weiteren Kosten für die Fremdbetreuung in Höhe von monatlich Fr. 260.00 nicht berücksichtigt. Durch die Aussagen der Kindsmutter werde bewiesen, dass monatlich dieser Betrag für die Fremdbetreuung am Wochenende anfalle. Der Be- weisaussage könne gegenüber einer gewöhnlichen Urkunde nicht ein geringerer Be- weiswert zugesprochen werden. Die Vorinstanz begründe nicht, warum sie nicht auf die Beweisaussage der Kindesmutter abstelle. Indem die Vorinstanz impliziere, dass der Beweis nur mittels Urkundenbeweis erbracht werden könne, missachte sie den im vor- liegenden Verfahren geltenden Freibeweis und nehme eine widerrechtliche Einschrän- kung der zuständigen Beweismittel vor. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kos- ten für die Reittherapie unberücksichtigt gelassen. Die Therapie erfolge, um ihre Lern- schwäche abzuweisen. Dass die Vorfälle im Februar 2022 grosse Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen hätten, werde in den verschiedenen Berichten der behandeln- den Psychologin wie auch im eingeholten Gutachten thematisiert. Die Kosten für die Reittherapie in Höhe von Fr. 120.00 seien somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei folglich ein monatlicher Barunterhalt von mindestens Fr. 1'318.95 geschuldet und für die Phase ab dem 16. Lebensjahr ein solcher von Fr. 1'218.85.

E. 6.3.1 Soweit der Berufungskläger vorbringt, es seien nur die Mehrkosten und nicht die gesamten Kosten des Mittagstisches zu berücksichtigen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anrechnung der Fremdbetreu- ungskosten auf die vollen Beträge abgestützt werden kann (Bundesgerichtsurteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 6.2). Die Kosten pro Mittagstisch sind mit Fr. 15.00 belegt (S. 460 f.). Diese Mittagspauschale liegt zwar über dem Betrag, der gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" für die auswärtige Verpfle- gung von berufstätigen Personen anzurechnen ist (zwischen Fr. 9.00 und Fr. 11.00 pro Mahlzeit). Indes umfasst der Mittagstisch auch einen Betreuungsanteil, weshalb es sich

- 20 - nicht rechtfertigt, hier eine Kürzung auf Fr. 11.00 vorzunehmen. Demnach ist ein monat- licher Betrag von Fr. 95.00 für den Mittagstisch zu berücksichtigen.

E. 6.3.2 Die Anschlussberufungsklägerin ihrerseits verlangt, zusätzlich die Kosten für die Kinderbetreuung am Wochenende anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist ihr zu- zustimmen, dass im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime der soge- nannte Freibeweis gilt und das Gericht nicht an den numerus clausus der zulässigen Beweismittel von Art. 168 Abs. 1 ZPO gebunden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Jedoch kann der Vorinstanz weder vorgeworfen werden, das Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO verletzt, noch eine widerrechtliche Einschränkung der zulässigen Beweismittel vorgenommen zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nämlich zu konstatieren, dass die Aussage der Kindsmutter über die anfallenden Kinderbetreuungskosten vorliegend weniger aussagekräftig ist, als ein Urkundenbeweis, zumal die Kindsmutter selbst ein Interesse an der Berücksichtigung dieser Bedarfsposition hat und ihre Aussage damit mit Vorsicht zu würdigen ist. Im Üb- rigen wäre es der Anschlussberufungsklägerin bzw. der Kindsmutter ohne Weiteres zu- mutbar gewesen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oder des Berufungsver- fahrens einen aktuellen Beleg zu diesen Kosten einzureichen. Aktenkundig ist einzig eine Quittung vom 7. Mai 2022 (S. 37), woraus weder die Aktualität noch die Regelmäs- sigkeit der Betreuung ersichtlich ist. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, wenn sie die Kosten für die Fremdbetreuung am Wochenende mit der Begründung unberücksich- tigt liess, dass diese nicht mittels aktueller Belege nachgewiesen wurden.

E. 6.3.3 Was die Miete für den Parkplatz betrifft, so sind die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen (Bundes- gerichtsurteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY230044- O/U vom 26. August 2024 E. 2.2.4.4). Die Berufungsbeklagte 2 arbeitet an ihrem Woh- nort. Sie ist mithin nicht auf ihr Fahrzeug für ihre Arbeitstätigkeit angewiesen. Dies wird denn auch weder von ihr noch von der Anschlussberufungsklägerin geltend gemacht. Soweit die Anschlussberufungsklägerin dagegen vorbringt, das Fahrzeug sei für die Fahrten zur Reittherapie notwendig, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss genannter Rechtsprechung dem Fahrzeug nur Kompetenzcharakter zuzusprechen ist, wenn es für

- 21 - die Arbeitstätigkeit notwendig ist. Die Parkplatzmiete in der Höhe von Fr. 107.70 ist folg- lich nicht als Bedarfsposition anzurechnen.

E. 6.3.4 Im Weiteren ist die Höhe der Anrechnung der Krankenkassenprämien strittig. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Bedarf der Anschlussberufungsklägerin Subventionen von 80 %. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons Wallis vom 26. Februar 2024, aus welcher hervorgeht, dass im Jahr 2023 ein Anrecht auf Prämienverbilligung bestand (S. 217). Gleiches ergibt sich aus der Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 (S. 232). Hingegen wurde ge- mäss einer aktuellen Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 26. Feb- ruar 2025 für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung nicht mehr gewährt, da das Ein- kommen die maximale gültige Einkommensgrenze für alleinstehende Personen mit Kind (Fr. 61'000.00) überschritten habe (S. 487). Diese Grenze, welche nun bei Fr. 63'00.00 festgelegt ist (vgl. Einkommenstabelle zur Berechnung der Krankenkassensubventionen 2026), wird in Berücksichtigung des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 und der Un- terhaltsbeiträge nicht (mehr) überschritten. Somit ist davon auszugehen, dass sowohl die Anschlussberufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte 2 (vgl. E. 7.3.2) aktuell ein Anrecht auf eine Prämienverbilligung haben. Für das Jahr 2026 kommt die Referenz- prämie auf Fr. 110.00 zu stehen (vgl. Einkommenstabelle zur Berechnung der Kranken- kassensubventionen 2026). Davon sind 80 % subventioniert, weshalb in der Bedarfs- rechnung ein Betrag von Fr. 22.00 zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang im Weiteren zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass ab dem 16. Lebens- jahr der Anschlussberufungsklägerin das Einkommen der Berufungsbeklagten 2 sich aufgrund des Schulstufenmodells erhöhen werde, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein An- recht auf Prämienverbilligung mehr bestehen wird.

E. 6.3.5 Neben den Krankenkassenprämien sind auch Kosten für nicht gedeckte Gesund- heitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen in der Bedarfsberechnung zu berücksich- tigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Bundesgerichts- urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Die ungedeckten Krankheitskosten der Anschlussberufungsklägerin beliefen sich im Jahr 2023 auf Fr. 209.85 (Selbstbehalt: Fr. 73.85; nicht versicherte Behandlungskosten: Fr. 136.00; S. 232) und nicht, wie der Berufungskläger ausführt, auf lediglich Fr. 136.00. Ebenso wenig ist dem Berufungsklä- ger zu folgen, wenn er ausführt, diese Kosten könnten nicht bei den Steuern und beim Bedarf berücksichtigt werden. Damit ist der von Vorinstanz angerechnete Bedarf für mo- natliche ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 17.50 zu bestätigen.

- 22 -

E. 6.3.6 Der Vorinstanz ist im Weiteren zu folgen, wenn sie die Kosten für die Reitstunden in der Höhe von Fr. 90.00 im Monat unberücksichtigt liess. Der Anschlussberufungsklä- gerin ist zwar insofern zuzustimmen, als dass die aktenkundigen Berichte und Gutachten von Fachpersonen darauf schliessen lassen, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 5. Feb- ruar 2022 mit dem Berufungskläger schulische Schwierigkeiten hat. Indes ist nicht nach- gewiesen, inwiefern die Reitstunden gesundheitlich oder schulisch indiziert sind. Die An- schlussberufungsklägerin erhält im Übrigen bereits Stützunterricht. Die Ausgaben für die Reitstunden stellen Hobbykosten dar und sind im Grundbetrag enthalten.

E. 6.3.7 Soweit der Berufungskläger vorbringt, die ab dem 16. Lebensjahr berücksichtigte Telekommunikationspauschale von Fr. 50.00 sei nicht geltend gemacht worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Da praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 100.00 berücksichtigt wird, erscheint die Höhe von Fr. 50.00 vorliegend nicht zu hoch (vgl. auch MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 1129).

E. 6.4 Zusammenfassend resultiert folgender monatlicher familienrechtlicher Grundbedarf der Anschlussberufungsklägerin: Grundbetrag

Fr. 600.00 Wohnkostenanteil

Fr. 284.85 (20 % von Fr. 1'424.25) KVG-Prämie

Fr. 22.00 Krankheitskosten

Fr. 17.50 Mittagstisch

Fr. 95.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'049.35 Davon in Abzug zu bringen sind die monatlichen Kinderzulagen von Fr. 327.00. Damit resultiert ein monatlicher Barbedarf von Fr. 722.35. Ab Februar 2031 setzt sich der monatliche Bedarf der Anschlussberufungsklägerin wie folgt zusammen, wobei die Kosten für den Mittagstisch wegfallen und die Kosten für die Krankenversicherung sich erhöhen und gemäss Vorinstanz auf Fr. 138.95 festzusetzen sind: Grundbetrag

Fr. 600.00 Wohnkostenanteil

Fr. 284.85 (20 % von Fr. 1'424.25) KVG-Prämie

Fr. 138.95

Krankheitskosten

Fr. 17.50

- 23 - Kommunikationspauschale

Fr. 50.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'121.30 Davon sind Ausbildungszulagen von Fr. 477.00 in Abzug zu bringen. Folglich resultiert ein Barbedarf von Fr. 644.30.

E. 7.1 Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten 2 berechnete die Vorinstanz wie folgt: Grundbetrag

Fr. 1'350.00 Wohnkostenanteil

Fr. 1'225.56 (80 % von Fr. 1'531.95) Hausrat-/Privathaftplicht

Fr. 32.80 KVG-Prämie

Fr. 276.10 Krankheitskosten

Fr. 44.65 Kommunikationspauschale

Fr. 100.00 Steueranteil

Fr. 270.00 Total

Fr. 3'299.11

E. 7.2 Hierzu führt der Berufungskläger aus, der Abzug für besondere Krankheitskosten aus dem Jahr 2023 sei für die Folgejahre nicht gerechtfertigt. Zudem sei die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung im Grundbetrag bereits enthalten und könne nicht zu- sätzlich abgezogen werden. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb die Parkplatz- miete berücksichtigt werde, zumal die Vorinstanz festhalte, dass die Berufungsbe- klagte 2 nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die pri- vate Schuldentilgung der Kindsmutter in Höhe von monatlich Fr. 200.00 nicht berück- sichtigt. Wie aus dem hinterlegten Betreibungsregisterauszug hervorgehe und auch von der Berufungsbeklagten 2 anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt worden sei, bezahle sie monatlich Fr. 200.00 ihrer Schulden ab. Dabei handle es sich zu einem Grossteil um offene Krankenkassenprämien und Steuerschulden. Diese Schulden rührten allesamt von ihrem Zusammenleben mit dem Berufungskläger her.

E. 7.3.1 Wie in E. 6.3.3 ausgeführt, kommt dem Fahrzeug der Berufungsbeklagten 2 kein Kompetenzcharakter zu, weshalb der Mietzins für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 107.70 von den Wohnkosten abzuziehen ist. Weitere Fahrzeugkosten können eben- falls nicht berücksichtigt werden. Die Wohnkosten reduzieren sich demnach auf

- 24 - monatlich Fr. 1'424.25, wovon 80 % dem Lebensbedarf der Berufungsbeklagten 2 anzu- rechnen sind.

E. 7.3.2 Auch in Bezug auf die Berufungsbeklagte 2 ist die Bedarfsposition der Kranken- kassenprämien strittig. Im Allgemeinen kann auf E. 6.3.4 hiervor verwiesen werden. Da bei Zusammenrechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 und der Unter- haltsbeiträge des Berufungsklägers die Einkommensgrenze von Fr. 63'000.00 nicht er- reicht wird, sind Krankenkassenprämienreduktionen erhältlich zu machen. Somit ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie Subventionen von 45 % berücksichtigt.

E. 7.3.3 Weiter strittig sind die besonderen Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 44.65. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf einen Beleg aus dem Jahr 2023 (S. 231). Indes ist nicht nachgewiesen, dass diese Kosten weiterhin anfallen. Gemäss Ziff. 8 der "Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" sind besondere Krankheitskosten (Anteil Franchise, Arzt- und Zahnarztrechnungen) im Übrigen nur einzubeziehen, wenn erhebliche Behandlungen anfallen. Die von der Vorinstanz aufgerechneten Kosten von Fr. 44.65 sind somit nicht zu berücksichtigen.

E. 7.3.4 Kosten für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung können entgegen der An- sicht des Berufungsklägers beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2), weshalb die Vorinstanz zu Recht Kosten in der Höhe von Fr. 32.80 als Bedarfsposition aufführte.

E. 7.3.5 Was die von der Berufungsbeklagten 2 geltend gemachte Schuldentilgung in der Höhe von monatlich Fr. 200.00 betrifft, so kann eine solche unter Umständen beim fami- lienrechtlichen Existenzminimum als Bedarfsposition ausgewiesen werden (vgl. Bundes- gerichtsurteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Indes ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass Schulden nur berücksichtigt werden können, wenn diese Kompetenzgüter betreffen. Denn auch bei Ehegatten gehen nach der Rechtsprechung persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fis- kus – der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzmi- nimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_780/2015 vom

E. 7.5 Folglich resultiert folgender Barbedarf der Berufungsbeklagten 2: Grundbetrag

Fr. 1'350.00 Wohnkostenanteil

Fr. 1'139.40 (80 % von Fr. 1'424.25) Hausrat-/Privathaftplicht

Fr. 32.80 KVG-Prämie

Fr. 276.10 Krankheitskosten

Fr. 44.65 Kommunikationspauschale

Fr. 100.00 Steueranteil

Fr. 270.00 Total

Fr. 3'299.11

E. 7.6 Die Berufungsbeklagte 2 arbeitet in einem Pensum von 70 % in einem Lebensmit- telgeschäft. Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte sie Lohnabrechnungen der Monate Mai, Juni und Juli 2025 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Grundlohn leicht angestiegen ist. Demgegenüber hält sich der ausbezahlte Lohn im ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2024. Werden die Nettolöhne von Januar 2024 bis Juli 2024 berücksichtigt, resultiert ein durchschnittlicher Nettolohn von Fr. 3'471.00 (ohne Kinderzulage, inkl.

E. 10 Mai 2015 E. 2.7; vgl. auch BGE 127 III 289 E. 2a/bb). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Bundesge- richtsurteile 5A_780/2015 vom 10. Mai 2015 E. 2.7; A_141/2014 vom 28. April 2014 E.

- 25 - 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2) oder für die sie solidarisch haften. Vorlie- gend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 nicht verheiratet. Dem- nach sind die Steuerschulden wie auch die Krankenkassenschulden persönliche Schul- den der Berufungsbeklagten 2 und können bei deren Lebensbedarf nicht berücksichtigt werden. Weitere gemeinsame Schulden hat die Berufungsbeklagte 2 nicht substantiiert dargelegt.

E. 10.1 Die Parteien stellten jeweils ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 10.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist jeweils, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Bundes- gerichtsurteil 4A_546/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.3). Familienrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Bundesgerichtsurteil 5D_158/2013 vom

24. September 2013 E. 3).

- 33 - Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Bundesgerichtsurteil 5A:811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.1). In Bezug auf die Feststellung der Mittello- sigkeit muss die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und so weit wie möglich auch dokumentiert darstellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 794). Die Mitwirkung gilt als ungenügend, wenn die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig und nachvollziehbar offenlegt – namentlich wenn unklar bleibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreitet (Bundesgerichtsurteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.5; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 817). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber min- derjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozess- kosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3; Bundesgerichts- urteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch FOUNTOU- LAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 276 ZGB).

E. 10.3 Der Berufungskläger verweist in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf den angefochtenen Entscheid und die im Verfahren Z1 23 3 ein- gereichte Belege. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hinterlegte er einzig Belege zu seinem Einkommen und zu den geleisteten Unterhaltszahlungen. Weitere aktuelle Be- lege zu seiner finanziellen Situation fehlen. Das Bundesgericht hat verschiedentlich da- rauf hingewiesen, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges und unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern (Bundesgerichtsurteile 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.2; 5A_176/2023 vom

9. Februar 2024 E. 6.3.1; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die Bedürftigkeit kann somit nicht abschliessend beurteilt werden. Dem Einkommen von Fr. 2'644.30 stehen einzig auf der Bedarfsposition der erweiterte Grundbetrag von Fr. 720.55 (600.45 + 120.10), die Mietkosten von Fr. 335.30, die Kommunikationspauschale von Fr. 35.30 sowie Unterhaltszahlungen gegenüber. Unterhaltszahlungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese regelmässig bezahlt werden (vgl. EMMEL, in, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 218 ZPO, 4. Aufl. 2025, N.11 zu Art. 117

- 34 - ZPO). Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger Unterhaltszahlungen nur reduziert leistete (S. 628). Berücksichtigt man die Unterhaltszahlungen von Juni 2024 bis Juni 2025, ergibt dies durchschnittliche Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 637.30 im Monat. Folglich resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 915.85, wes- halb der Berufungskläger nicht bedürftig ist.

E. 10.4 Die Anschlussberufungsklägerin stellte ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie verlangte hingegen keinen Prozesskostenvorschuss von ihrem Vater und legte auch nicht dar, weshalb ein solches Begehren von vornherein aussichtslos wäre. Im Gegenteil, im Rahmen der Anträge betreffend Unterhaltszahlun- gen geht sie selbst davon aus, dass der Berufungskläger nach Abzug seines Lebensbe- darfes von seinem Einkommen einen Überschuss hat. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kin- des aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3; Bun- desgerichtsurteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2; vgl. auch FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 276 ZGB). Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege aufgrund der Verletzung der Subsidiarität abzuweisen.

E. 10.5 Schliesslich verlangte auch die Berufungsbeklagte 2 die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie obsiegt indes mit ihren Anträgen, zumal die Berufung in den Punkten, welche sie betreffen, abgewiesen wird. Das Berufungsverfahren hat keine Kos- ten für sie zur Folge, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos ist. 11. 11.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Aus- gang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Par- tei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Begehren bezüglich der gemeinsamen elter- lichen Sorge, des Informations- und Auskunftsrechts, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahme und dringt mit seinem Begehren bezüglich der Unterhaltsbei- träge teilweise durch. Die Anschlussberufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte 2 obsiegen in den Punkten elterliche Sorge, Informations- und Auskunftsrecht, persönli- cher Verkehr und Kindesschutzmassnahme. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge

- 35 - unterliegt die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Anträgen. Aufgrund des Verfahren- sausganges rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auf- erlegte die Prozesskosten zu 1/3 der Anschlussberufungsklägerin und zu 2/3 dem Beru- fungskläger. Vorliegend besteht kein Anlass, dies anzupassen, zumal das erstinstanzli- che Urteil grossmehrheitlich bestätigt wird. 11.2 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 21'900.00 fest- gesetzt, was angemessen erscheint und von den Parteien auch nicht beanstandet wurde. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. In Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren der Kindesunterhalt, die gemeinsame elterliche Sorge, das Auskunfts- und Informations- recht, der persönliche Verkehr und Kindesschutzmassnahmen strittig waren, das Kan- tonsgericht sich mit diversen Rügen des Berufungsklägers und der Anschlussberufungs- klägerin auseinanderzusetzen hatte und die Akten des Verfahrens umfangreich waren, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.00 fest- zulegen. Diese sind im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 2'400.00, dem Berufungskläger und zu 1/5, ausmachend Fr. 600.00, der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen. 11.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung be- antragt hat, hat im Berufungsverfahren Anspruch auf eine solche, jedoch reduziert auf ein Fünftel entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Anschlussberufungsklägerin, welche 4/5 einer vollen Parteientschädigung beanspruchen kann. Die Berufungsbeklagte 2 hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die erstinstanzliche Parteientschädigung wurde nicht gerügt und erscheint angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich nicht, eine andere Verteilung vorzunehmen.

- 36 - Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Es beträgt bei anderen Streitigkeiten, wie bei Streitigkeiten betreffend Unterhaltsbeiträge, zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffi- zient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen die gleichen Punkte strittig wie vor der Vorinstanz. Der Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufung und Stellungnahme ausführlich. Die Anschlussberufungsklägerin nahm zu den Rechtsschriften des Beru- fungsklägers eingehend Stellung. Die Berufungsbeklagte 2 äusserte sich in zwei Rechts- schriften. Was die Entschädigung betreffend elterliche Sorge, Auskunfts- und Informati- onsrecht, persönlichen Verkehr und Kindesschutzmassnahmen betrifft, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), welche der Berufungskläger aufgrund seines Unterliegens der Anschlussberufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 2 schuldet. Für den Aufwand in Zusammenhang mit den Unter- haltsbeiträgen rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.00. Aus- gangsgemäss schuldet der Berufungskläger 4/5, mithin Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST), der Anschlussberufungsklägerin. Die Anschlussberufungsklägerin schuldet in- des dem Berufungskläger eine Entschädigung von Fr. 300.00.

Das Kantonsgericht erkennt 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. März 2025 (Z1 23 3) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 5. X _________ bezahlt nachfolgenden Kindesunterhalt (Barunterhalt) für Y _________: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2031

Fr. 980.20 Ab 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033

Fr. 929.50 Ab 1. Februar 2033 bis zum Abschluss einer

Fr. 644.30

- 37 - ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind, soweit sie von X _________ bezogen werden, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange Y _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. März 2025 (Z1 23 3) bestätigt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird abgewiesen (C2 25 56).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Y _________ wird abgewiesen (C2 25 57).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Z _________ wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abge- schrieben (C2 25 58).

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3000.00 werden im Umfang von Fr. 2'400.00 X _________ und im Umfang von Fr. 600.00 Y _________ auf- erlegt.

7. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'200.00.

8. X _________ bezahlt Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.00.

9. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 8. Juni 2026

E. 13 Monatslohn und Erfolgsbeteiligung). In Übereinstimmung mit der Anschlussberu- fungsklägerin wurden die Spesen, welche auf der Lohnabrechnung März 2024 aufge- führt sind (S. 210), nicht in die Berechnung einbezogen. Die Berufungsbeklagte 2 ver- mag somit mit ihrem Einkommen ihren Bedarf von Fr. 3'299.11 zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 8. 8.1 Die Vorinstanz berechnete den Lebensbedarf der zweiten Tochter des Berufungs- klägers wie folgt: Grundbetrag

Fr. 282.60 Wohnkostenanteil

Fr. 167.65 (20 % von Fr. 838.25) Total

Fr. 450.25

- 26 - Sie berücksichtigte Steuern und Krankenkassenbeiträge nicht zusätzlich, zumal diese in Deutschland direkt vom Lohn der Eltern abgezogen würden. Kinderbetreuungskosten seien vom Beklagten weder behauptet noch geltend gemacht worden. Die Kindsmutter beziehe zudem Mutterschaftsgeld. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass der Preisniveauindex in der Schweiz 2023 158.4 und jener in Deutschland 111.9 betragen habe. Es bestehe folglich ein Unterschied von ca. 30 % zwischen den beiden Ländern. Dem sei Rechnung zu tragen. 8.2 Hierzu führte der Berufungskläger zusammengefasst an, die Vorinstanz habe fest- gestellt, dass die Mutter von D _________ Mutterschaftsgeld beziehe. Das Elterngeld ende in Deutschland nach einem Jahr, so dass ab Juli 2025 neue Verhältnisse gälten. Die Vorinstanz habe dies trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt. Die Kindsmutter von D _________ beziehe ein Elterngeld von Fr. 776.68 im Monat. Ziehe man den Mietanteil von Euro 347.50 ab, ergebe dies ein Manko von Fr. 429.00, was unter dem errechneten Grundbedarf des Berufungsklägers liege. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Wechselkursdifferenz nicht berücksichtigt. Zudem würden ab Ende des Elterngeldes Kinderbetreuungskosten anfallen. Da die Höhe der Kitakosten von der Höhe des Einkommens abhänge, hätten bis anhin keine Belege eingereicht werden kön- nen. Es sei aber Fakt, dass ab 1. Juli 2025 Kinderbetreuungskosten anfallen würden, so dass der Bedarf von D _________ höher sein werde. Hinzu komme, dass die Vorinstanz ohne Rücksicht auf die Art der Ausgaben davon ausgehe, dass die Lebenshaltungskos- ten in Deutschland rund 30 % tiefer seien als in der Schweiz. Es werde bestritten, dass alle Positionen, welche beim Grundbedarf berücksichtigt würden, 30 % tiefer seien. Eine derart pauschalisierte Berechnungsweise führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Der Bedarf von D _________ bestehe somit aus dem Grundbetrag von Fr. 400.00 und dem Mietanteil von Fr. 167.65. Ab Juli 2025 kämen noch Kinderbetreuungskosten von mindestens Fr. 150.00 hinzu, weshalb sich der Bedarf auf Fr. 717.65 erhöhe. Die Anschlussberufungsklägerin hält dem entgegen und bringt vor, eine allfällige lücken- hafte Abklärung der finanziellen Situation des zweiten Kindes sei einzig auf die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Berufungsklägers zurückzuführen. Dieser sei in der Vor- ladung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Es sei insbesondere unbekannt, ob die Lebenspartnerin des Berufungsklägers einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Wolle der Berufungskläger ab Juli 2025 von neuen Verhältnissen ausgehen und das Elterngeld nicht mehr berücksichtigt haben, schweige er sich darüber aus, dass auch in Deutsch- land Kindergeld ausgerichtet werde. Bestritten sei im Weiteren, dass ab Juli 2025

- 27 - Fremdbetreuungskosten anfallen sollen. Das deutsche Recht kenne ohnehin keinen Be- treuungsunterhalt. Der Unterhalt für die zweite Tochter könne nicht nach Schweizeri- schem Recht berechnet werden. Gestützt auf das Übereinkommen über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht sei für den Unterhalt auf das Recht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Entsprechend berechne sich der Unterhalt für D _________ nach deutschem Recht. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Düssel- dorfer Unterhaltstabellen abzustellen. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Berufungs- klägers belaufe sich ein allfälliger Unterhalt für D _________ nach den Düsseldorfer Ta- bellen auf höchstens Euro 500.00, wovon das Kindergeld in Abzug zu bringen sei, so dass noch von einem Unterhalt von maximal Euro 245.00 auszugehen sei. Auch wenn auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt werde, habe es die Vorinstanz unterlas- sen, vom angenommenen Bedarf das Kindergeld von Euro 255.00 in Abzug zu bringen. 8.3 Soweit der Berufungskläger zunächst vorbringt, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation des zweiten Kindes ungenügend abgeklärt, ist ihm nicht zu folgen. Zwar gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrens- beteiligten, namentlich auch zugunsten der unterhaltspflichtigen Person. Jedoch trifft auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime die Parteien insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den einschlägigen Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sach- verhalten, welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Kantonsgericht genügende Angaben mit Hinterlegung von Beweismittel in Be- zug auf die finanziellen Verhältnisse seiner zweiten Tochter und seiner neuen Lebens- partnerin gemacht. Insbesondere ist er nicht zur Verhandlung vor Bezirksgericht erschie- nen, weshalb ihm diesbezüglich keine Fragen gestellt werden konnten. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang einzig die Mietkosten sowie den beim Kantonsgericht einge- reichten Beleg in Bezug auf das Elterngeld. Es kann damit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die jetzige Lebenspartnerin des Berufungsklägers für ihren Lebensbedarf selbst aufkommen kann, wobei ohnehin fraglich wäre, ob überhaupt ein Betreuungsun- terhalt berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt, soweit der Berufungskläger vorbringt, die pauschalisierte Berechnungsmethode führe zu einer Ungleichbehandlung seiner Kin- der, zumal keine effektiven Kosten seines zweiten Kindes bekannt sind. Fremdbetreu- ungskosten ab Juli 2025 sind nicht belegt und könnten auch nicht ansatzweise berechnet

- 28 - werden, da unklar ist, ob seine neue Lebenspartnerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht und wenn ja, wie hoch ihr Einkommen ist. 8.4 Auch der Anschlussberufungsklägerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, es sei deutsches Recht anwendbar, womit auf die Düsseldorfer Tabellen abzustellen sei, zumal es vorliegend nicht um die Ermittlung des Unterhalts von D _________ geht. Für die Ermittlung des Bedarfs ist nämlich die Berücksichtigung einer Kaufkraftdifferenz zwi- schen der Schweiz und dem Aufenthaltsland des Unterhaltsgläubigers oder Unterhalts- schuldners zulässig und entspricht ständiger Praxis (Bundesgerichtsurteil 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2). Ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums" ist für D _________ ein Grundbetrag von Fr. 400.00 anzu- nehmen. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um 30 % zu reduzieren, zu- mal sich der Preisniveauindex für das Jahr 2024 nicht wesentlich verändert hat (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisverglei- che/preisniveauindizes.html). Folglich resultiert ein Grundbetrag von Fr. 282.60. Hinzu kommt der Wohnkostenanteil in der Höhe von Fr. 167.65, welcher von keiner Partei ge- rügt worden ist. Weitere Kosten sind mangels Nachweises nicht zu berücksichtigen. Der Lebensbedarf von D _________ ist somit auf Fr. 450.25 festzusetzen. Wie die An- schlussberufungsklägerin zu Recht anführt, ist das Kindergeld von Euro 259.00 (abruf- bar unter https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinder- geld, zuletzt besucht am 25. März 2026), mithin Fr. 237.30 (Kursdatum 25. März 2026; E 1 = 0.9121, [https://www.snb.ch/de/the-snb/mandates-goals/statistics/statistics- pub/current_interest_exchange_rates#t000]) vom Bedarf abzuziehen, woraus ein Betrag von Fr. 214.05 resultiert. 9. 9.1 Die Vorinstanz setzte den monatlichen Lebensbedarf des Berufungsklägers wie folgt fest: Grundbetrag

Fr. 600.45 (Fr. 850.00/158x111.9) Miete inkl. Nebenkosten

Fr. 335.30 (40 % von Fr. 838.25) Leasingzinsen

Fr. 487.00 (Euro 504.88 Kursdatum 12.03.25) bis Ende Oktober 2025 Kommunikationspauschale

Fr. 70.65 Total

Fr. 1'493.40

- 29 - Sie begründet diese Berechnung damit, dass beim Grundbetrag von hälftigem Anteil für ein Paar mit Kind von Fr. 1'700.00 auszugehen und dieser dem Preisniveauindex anzu- passen sei, weshalb ein Betrag von Fr. 600.45 resultiere. Die Mietkosten seien anteils- mässig zu berücksichtigen. Die Pauschale für die Telekommunikationskosten von Fr. 100.00 seien dem Preisniveauindex von Deutschland anzupassen. Steuern und Kran- kenkassenprämien würden direkt dem Einkommen abgezogen. Reisespesen und aus- wärtige Verpflegung seien nicht nachgewiesen. 9.2 Der Berufungskläger moniert, ihm seien weder die geltend gemachten Reisekosten noch die auswärtige Verpflegung angerechnet worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass solche Berufsauslagen anfielen. Er fahre mit seinem Auto zur Arbeit, da der Arbeitsweg 20 km lang sei. Er esse auch auswärts. Die Stromkosten beliefen sich auf Euro 80.00 im Monat und Internetkosten auf Euro 79.98 sowie TV-Kosten auf Euro 29.99. Für seine Küche müsse er monatlich Euro 100.00 zahlen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, diese Belege nachzuverlangen. Zu seinem Einkommen führt der Berufungskläger aus, aus dem Entscheid der Vo- rinstanz gehe die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens nicht hervor. Die Vo- rinstanz sei somit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Berechnung des Einkommens sei im Verfahren Z2 24 57 erfolgt. Diese sei unzutreffend, zumal die Schichtzulagen variierten und das Weihnachtsgeld Euro 2'494.80 betrage und nicht 95 %. Somit reduziere sich sein Einkommen und betrage Euro 3'538.94 bzw. Fr. 3'306.08. Die Anschlussberufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe zu Recht dem Berufungskläger weder Kosten für die auswärtige Verpflegung noch Reisekosten angerechnet. Da sich der Berufungskläger weigere, seinen Arbeitsort bekannt zu geben, müsse davon ausgegangen werden, dass er zu Fuss zur Arbeit gelangen könne. Ent- sprechend habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Leasingkosten angerechnet. Kosten für die Küche fänden keinen Niederschlag im Bedarf. Auch Stromkosten könnten nicht zusätzlich veranschlagt werden. Darüber hinaus lägen keinerlei Belege über allfällige Telekommunikationskosten vor. Auch die Rügen des Berufungsklägers betreffend Fest- setzung seines Einkommens seien nicht zu hören. Er verweigere jegliche Auskunft und soweit die Vorinstanz von unzutreffenden Annahmen ausgehe, sei dies einzig ihm an- zulasten. Zum errechneten Einkommen von Euro 3'538.94 müssten mindestens das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld sowie die tarifliche Jahresleistung hinzugerechnet werden.

- 30 - 9.3 Was die vom Berufungskläger geltend gemachten Berufsauslagen betrifft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass solche Kosten nicht nachgewiesen sind. Insbesondere lässt sich den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, wo sein Ar- beitsort ist. Mithin kann weder beurteilt werden, ob dem Fahrzeug des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukommt, noch ob er aufgrund der Distanz zu seinem Wohnort auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Daran ändert auch nichts, dass er im Schicht- betrieb arbeitet, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich sein Arbeitsort an seinem Wohnort befindet und er zu Fuss zu seiner Arbeit gelangen kann. Die geltend gemachten Leasingraten sind ohnehin im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geschuldet. Auch die Ratenzahlung für die Küche ist als Schuld gegenüber einer Drittperson nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 1124). Die Kosten für das Internet und die Telefonie sind, wie auch beim Bedarf der Berufungsbeklagten 2, als Pauschale berücksichtigt worden. Bei dieser Position rechtfertigt es sich aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin die von der Vorinstanz festge- setzte Pauschale zu halbieren und mithin auf Fr. 35.30 festzusetzen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 1090). Ferner sind die weiteren Bedarfspositionen unbelegt und es ist dem Beru- fungskläger und nicht der Vorinstanz zuzuschreiben, dass diese Nachweise nicht akten- kundig sind. Denn auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Folglich resultiert folgender Lebensbedarf des Berufungsklägers: Grundbetrag

Fr. 600.45 (Fr. 850.00/158x111.9) Miete inkl. Nebenkosten

Fr. 335.30 (40 % von Fr. 838.25) Kommunikationspauschale

Fr. 35.30 Total

Fr. 971.05 9.4 Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass sich aus dem angefochtenen Ent- scheid die genaue Berechnung seines monatlichen Einkommens nicht ergibt. Hingegen war es ihm ohne Weiteres möglich, aufgrund des Entscheids Z2 24 57 vom 18. März 2025 den Entscheid der Vorinstanz anzufechten, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu verneinen ist. In Bezug auf die aktuelle Einkommenssituation des Beru- fungsklägers sind ein Arbeitsvertrag (S. 385 ff.), Lohnabrechnungen für die Monate De- zember 2024 bis März 2025 (S. 472; S. 585 ff.) sowie eine Bestätigung des tariflichen Urlaubsgeldes und der Jahresleistung (S. 584) aktenkundig. Aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den Lohnabrechnungen geht ein monatlicher Bruttolohn von Euro 2'772.00 hervor. Hinzu kommen gemäss im Berufungsverfahren eingereichtem Beleg ein tarifli- ches Urlaubsgeld von Euro 1'320.00 pro Jahr sowie eine tarifliche Jahresleistung in der

- 31 - Höhe von Euro 2'494.80 pro Jahr. Ein zusätzliches Weihnachtsgeld wird weder im Ver- trag noch in der eingereichten Bestätigung erwähnt (S. 584). Der Berufungskläger erhält im Weiteren monatliche Schichtzulagen von Euro 277.20. Der Nachtzuschlag sowie die Sonntags- und Feiertagszuschläge variieren (Dezember 2024: Euro 587.21; Januar 2024: Euro 372.40; Februar 2024: Euro 627.28; März 2025: Euro 372.10). Durchschnitt- lich ergeben die Zuschläge einen monatlichen Bruttobetrag von Fr. 489.75. Folglich er- zielt der Berufungskläger ein Bruttojahreseinkommen von Euro 46'282.20 (12 x 2'772.00 + 12 x 277.20 + 12 x 489.75 + 1'320.00 + 2'494.80) bzw. ein monatliches Bruttoeinkom- men von Fr. 3'856.85. Vom monatlichen Bruttoeinkommen sind die gesetzlichen Abzüge für die Steuern sowie für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuziehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Verfahren Z2 24 57 ist von einem Abzug von insgesamt 30.5821 % auszugehen, zumal die Höhe des Abzugs auch nicht gerügt worden ist. Im Monat Dezember 2024 wurde dieser Abzug auf einem Einkommen von Euro 3'082.12 gemacht, im Januar 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'076.05, im Monat Februar 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'204.33 und im Monat März 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'343.20, was durchschnittlich Euro 3'176.40 ergibt. Somit resultieren monatliche Abzüge von Euro 971.00 und das monatliche Netto- einkommen beläuft sich auf Euro 2'885.85. Umgerechnet in Schweizer Franken erzielt der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'644.30 (Kursdatum

25. März 2026). 9.5 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers resultiert bei Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfs und des Nettoeinkommens ein monatlicher Überschuss, der sich auf Fr. 1'673.25 beläuft. Von diesem ist der monatliche Barbedarf der Anschlussberu- fungsklägerin in der Höhe von Fr. 722.35 und von D _________ in der Höhe von Fr. 214.05 abzuziehen, womit ein effektiver Überschuss von monatlich Fr. 736.85 resultiert. Von diesem Überschuss steht ½ dem Berufungskläger und ½ seinen Töchtern zu. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Überschuss zwischen den beiden Töch- tern entsprechend den Preisniveauindizes im Verhältnis 10 (Anschlussberufungskläge- rin) und 7 (D _________) aufzuteilen. Zum Barbedarf der Anschlussberufungsklägerin von Fr. 722.35 ist folglich ein Überschuss von Fr. 257.90 (7/10 von Fr. 368.40) hinzuzu- rechnen. Der Berufungskläger schuldet der Anschlussberufungsklägerin folglich ab Rechtskraft des Urteils Fr. 980.20. Da vorsorgliche Massnahmen bestehen, sind die in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltszahlungen erst ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids geschuldet (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2.3).

- 32 - Ab 1. Februar 2031 reduziert sich der Barunterhalt der Anschlussberufungsklägerin auf- grund der höheren Ausbildungszulagen auf Fr. 644.30, wobei im Bedarf eine Pauschale von Fr. 50.00 für Telekommunikation zu berücksichtigen ist. Der der Anschlussberu- fungsklägerin zustehende Überschussanteil beträgt Fr. 285.20 ([Fr. 1'673.25 – 644.30 – 214.05] / 2 / 10 x 7). Daraus resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 929.50. Mit Erreichen des 18. Altersjahrs fällt der Anteil am Überschuss der Anschlussberufungs- klägerin weg, so dass noch ein Barunterhaltsbeitrag von Fr. 644.30 bis zum Abschluss ihrer ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet ist. 9.6 Zusammenfassend schuldet der Berufungskläger der Anschlussberufungsklägerin folgende Unterhaltsbeiträge: Ab Rechtskraft bis 31. Januar 2031

Fr. 980.20 Ab 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033 Fr. 929.50 Ab 1. Februar 2033 bis zum Abschluss

Fr. 644.30 der ersten ordentlichen Ausbildung, über die Volljährigkeit hinaus Die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge wurden nicht angefochten, weshalb die Aus- führungen der Vorinstanz in E. 6.7 zu bestätigen sind. 10.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 25 88 C2 25 56; C2 25 57; C2 25 58

URTEIL VOM 8. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen

X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz- mann, Naters gegen Y _________, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, Brig-Glis und Z _________, Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp

(elterliche Sorge, Unterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich Raron vom 18. März 2025 [LWR Z1 2023 3]

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Y _________ reichte am 20. Februar 2023 gegen X _________ beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine Klage ein (S. 1). Sie verlangte die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut an Z _________, den Verzicht bzw. die Sis- tierung des Besuchsrechts sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von mindestens Fr. 2'106.00. X _________ erstattete am 6. April 2023 seine Stellungnahme und beantragte die gemeinsame elterliche Sorge, ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht sowie einen vom Gericht festzulegenden angemessenen Kindesunterhalt an seine Tochter (S. 52 f.). Y _________ reichte am 5. Mai 2023 eine Replik ein (S. 147). B. Das Bezirksgericht beauftragte am 24. Mai 2023 Dr. med. A _________ mit einem familienrechtspsychologischen Gutachten (S. 163). X _________ hinterlegte am 30. Mai 2023 eine Duplik (S. 168). Das Bezirksgericht sistierte am 1. Juni 2023 das Verfahren bis zum Vorliegen des familienrechtspsychologischen Gutachtens (S. 173). Am 11. De- zember 2023 ging das Gutachten beim Bezirksgericht ein (Z2 23 10, S. 118). Das Be- zirksgericht entschied am 13. März 2024 die Fortführung des Verfahrens und die Kinds- mutter, Z _________, als Partei ins Verfahren einzubeziehen (S. 176). Z _________ reichte am 31. Mai 2024 eine Stellungnahme ein (S. 182). Y _________ verzichtete am

10. Juni 2024 auf eine Stellungnahme (S. 196). X _________ äusserte sich am 28. Juni 2023 zur Stellungnahme von Z _________ (S. 197). Nach Erlass der Beweisverfügung vom 3. Juli 2024 (S. 205) reichten die Parteien am 27. August 2024 (S. 207), am

28. August 2024 (S. 246) und am 25. September 2024 (S. 285) weitere Belege ein. C. Am 8. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher Z _________ befragt wurde. X _________ erschien nicht zur Verhandlung (S. 374). Die Rechtsvertre- tung von X _________ und Y _________ reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Die Parteien stellten folgende Anträge: Y _________ (S. 462): 1. Dem Kindsvater Herr X _________ wird die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter Y _________ entzogen und die alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut auf die Kinds- mutter Frau Z _________ übertragen. 2. Herrn X _________ wird kein Besuchsrecht eingeräumt. Eventualiter wird das Besuchsrecht auf unbestimmte Zeit sistiert. 3. Der Kindsvater Herr X _________ wird verpflichtet, monatlich mindestens CHF 1'915.00 (CHF 1'223.00 Barunterhalt und CHF 692.00 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt von Y _________

- 3 - zu bezahlen. Die Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet, sofern diese vom Kindsvater bezogen werden. 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. Eventualiter wer- den diese dem Fiskus auferlegt. 5. Der Klägerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Beklagten zugesprochen. 6. Eventualiter wird Rechtsanwältin Chantal Carlen als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss bei- liegender Kostennote entschädigt. X _________ (S. 493): 1. Y _________ verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern X _________ und Z _________. 2. Die Obhut über Y _________ verbleibt bei der Kindsmutter Z _________. 3. Dem Kindsvater X _________ wird ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht eingeräumt, welches gerichtlich festzulegen ist. Insbesondere sind die Informationsrechte gemäss Art. 275a ZGB zu gewährleisten, und die Kindsmutter ist gerichtlich anzuweisen, alle von den Fachpersonen empfohlenen Massnahmen für die potenzielle Wiederaufnahme des Vater-Kind-Kontaktes zu un- terstützen. 4. Der Kindsvater X _________ bezahlt einen angemessenen Barunterhalt für Y _________, der ge- richtlich festzulegen ist. 5. Alle anders lautenden Rechtsbegehren der Klägerin und der Kindsmutter sind abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter. 7. Dem Beklagten ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, subsidiär unentgeltliche Rechtspflege gemäss Entscheid vom 25.01.2024 zu gewähren. Z _________ (S. 466): 1. Dem Kindsvater X _________ sei die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter Y _________ zu entziehen und die alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut seien auf die Kindsmutter Z _________ zu übertragen. 2. X _________ sei kein Besuchs- oder Kontaktrecht bezüglich Y _________ einzuräumen. 3. Eventualiter seien das Besuchs- und Kontaktrecht bezüglich Y _________ von X _________ auf unbestimmte Zeit zu sistieren. 4. In jedem Fall: X _________ sei anzuweisen, jegliche Kontaktversuche mit Y _________ zu unter- lassen. Diese Weisung sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB auszusprechen. 5. Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5 des Entscheids vom 27. April 2023 im Verfahren Z2 23 10 seien ent- sprechend aufzuheben. 6. Der Grossmutter väterlicherseits sei kein Besuchs- oder Kontaktrecht bezüglich Y _________ ein- zuräumen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der beklagten Partei.

- 4 - D. Im Nachgang der Hauptverhandlung reichte das Zentrum für Entwicklung und The- rapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) einen psychologischen Bericht ein (S. 478). Y _________ und X _________ nahmen am 4. und 7. Februar 2025 zu diesem Bericht Stellung (S. 482, 484). E. Das Bezirksgericht fällte am 18. März 2025 folgendes Urteil (S. 520): 1. Die gemeinsame Tochter Y _________, geb. am xx.xx.2015, wird unter die alleinige Sorge und Obhut von Z _________ gestellt. 2. Das Informations- und Einsichtsrecht gemäss Art. 275a ZGB wird X _________ auf unbestimmte Zeit entzogen. Das Informations- und Einsichtsrecht lebt wieder auf, sobald Y _________ dazu bereit ist. 3. Der persönliche Verkehr zwischen Y _________ und X _________ wird auf unbestimmte Zeit sis- tiert. Die Sistierung endet, sobald Y _________ für eine Kontaktaufnahme mit X _________ bereit ist. 4. Die am 24. März 2022 angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wird aufgehoben und die durch die KESB der Region Leuk - Westlich Raron ernannte Beiständin B _________ aus ihrem Amt entlassen. 5. X _________ bezahlt nachfolgenden monatlichen Kindesunterhalt (Barunterhalt) für Y _________: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31.10.2025 Fr. 795.00 Ab 01.11.2025 bis 31.01.2031

Fr. 1'296.00 Ab 01.02.2031 bis 31.01.2033

Fr. 1'196.00 Ab 01.02.2033 bis zum Abschluss

Fr. 666.00 einer ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind, soweit sie von X _________ bezogen werden, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange Y _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik von 106.9 Punkten (Stand November 2024, Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes vom November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt gemäss fol- gender Formel:

- 5 - Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index ursprünglicher Index 7. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 21'900.00 (Gebühr Fr. 2'750.13; Auslagen Fr. 19'149.87) ge- hen im Umfang von 1/3, d.h. im Betrag von Fr. 7'300.00, zu Lasten von Y _________ und im Um- fang von 2/3, d.h. im Betrag von Fr. 14'600.00, zu Lasten von X _________. Die Gerichtskosten gehen aufgrund der beiden Parteien gewährten vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vorab zu Lasten des Kantons Wallis. 8. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'417.75 (Honorar Fr. 4'261.75, Auslagen Fr. 156.00, inkl. MwSt.). Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwältin Chantal Carlen vorab mit Fr. 3'138.90 (Honorar Fr. 2'982.90, Auslagen Fr. 156.00, inkl. MwSt.). 9. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Chantal Carlen zudem für Y _________ vorab mit Fr. 1'570.45 (Honorar Fr. 1'492.45, Auslagen Fr. 78.00, inkl. MwSt.).

10. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'261.25 (Honorar Fr. 2'132.25, Auslagen Fr. 129.00, inkl. MwSt.). Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit entschädigt der Kanton Wallis Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann vorab mit Fr. 1'621.45 (Honorar Fr. 1'492.45, Auslagen Fr. 129.00, inkl. MwSt.).

11. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zudem für X _________ vorab mit Fr. 3'240.90 (Honorar Fr. 2'982.90, Auslagen Fr. 258.00, inkl. MwSt.).

12. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Martin Gsponer für Z _________ vorab mit Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen [Fr. 276.00] und MwSt.).

13. X _________ hat dem Kanton Wallis die ihm auferlegten Gerichtskosten von Fr. 14'600.00 und die an seiner Stelle ausgerichteten Parteientschädigungen von Fr. 6'379.8 zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist.

14. Y _________ hat dem Kanton Wallis die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 7'300.00 und die an ihrer Stelle ausgerichteten Parteientschädigungen von Fr. 3191.90 zurückzubezahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage ist.

15. Z _________ hat dem Kanton Wallis die ihr ausgerichtete Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 zurückzubezahlen, sobald sie dazu finanziell in der Lage ist. F. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (fortan: Berufungskläger) am 5. Mai 2025 eine Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 527): 1. Die Berufung ist gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18.03.2025 (Z1 23 3) ist in den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 aufzuheben, und zwar wie folgt: Eventualiter ist die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 1.1 Die gemeinsame Tochter Y _________, geb. am xx.xx.2015, verbleibt unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Kindseltern X _________ und Z _________.

- 6 - 1.2 X _________ hat ein Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB, welches durch die Beiständin im Rahmen der von der Vorinstanz errichteten Kollisionsbeistandschaft gemäss Entscheid vom 06.06.2023 im Verfahren Z2 23 35 gewährleistet wird. 1.3 X _________ wird ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht eingeräumt, welches im Rahmen der bestehenden Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB gewährleistet wird, wobei die Modalitäten und der Auftrag der Beiständin gerichtlich festzulegen ist. Insbe- sondere ist die Kindsmutter gerichtlich anzuweisen, alle von den Fachpersonen empfohlenen Massnahmen für die Wiederaufnahme des Vater-Kind-Kontaktes zu unterstützen. 1.4 X _________ bezahlt einen angemessenen Barunterhalt für Y _________, und zwar wie folgt: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Oktober 2025

CHF 630.20 Ab 01.11.2025 bis 31.01.2031

CHF 630.20 Ab 01.02.2023 bis 31.01.2033

CHF 510.20 Ab 01.02.2033 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung

CHF 510.20 2. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Subsidiär wird beantragt, dass dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit der Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin ge- währt wird. G. Y _________ (fortan: Anschlussberufungsklägerin) reichte am 6. Juni 2025 eine Be- rufungsantwort und Anschlussberufung ein und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 603): 1. Die Berufung von X _________ vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil vom 18. März 2025 des Bezirks- gerichts Leuk und Westlich-Raron (Z1 23 3) wird vollumfänglich abgewiesen. Anschlussberufung: 2. Dispositv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9 des Urteils Z1 23 3 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron werden bestätigt. 3. Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 10 des Urteils Z1 23 3 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron werden aufgehoben und X _________ verpflichtet, für Y _________ monatlich, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeträge wie folgt zu leisten: Ab Februar 2025 bis August 2027: CHF 1'476.95 Barunterhalt und CHF 303.00 Betreuungsunterhalt Ab August 2027 bis Februar 2031: CHF 1'565.95 Barunterhalt Ab Februar 2031 bis zur Volljährigkeit: CHF 1'494.95 Barunterhalt Ab Volljährigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 1'218.95 Barunterhalt

- 7 - In jedem Fall: 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des vorinstanzlichen Verfahrens wie auch des Be- rufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 5. Der Berufungsbeklagten ist für das vorinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzusprechen. 6. Der Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Bestellung der unter- zeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeiständin. H. Z _________ (fortan: Berufungsbeklagte 2) reichte am 6. Juni 2025 eine Berufungs- antwort ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Berufung vom

5. Mai 2025 vollumfänglich abzuweisen und den Entscheid des Bezirksgerichts vom

18. März 2025 zu bestätigen (S. 639). Der Berufungskläger hinterlegte am 14. Juli 2025 seine Berufungsantwort zur Anschlussberufung. Er verlangte, die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (S. 655). Die Anschlussberufungsklägerin reichte am 21. August 2025 eine Duplik zur Berufung und eine Replik zur Anschlussberufungsantwort ein (S. 676). Die Berufungs- beklagte 2 reagierte gleichentags mit einer Stellungnahme (S. 694). Der Berufungsklä- ger deponierte am 8. September 2025 eine weitere Stellungnahme (S. 707). Die An- schlussberufungsklägerin verlangte am 9. Oktober 2025 das strafrechtliche Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2025 vom 9. September 2025 zu den Akten zu nehmen (S. 711). Das Kantonsgericht nahm am 12. November 2025 dieses Urteil zu den Akten (S. 731).

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). War vor Bezirksgericht das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 295 ZPO), fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Streit um Kindesunterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Strittig sind auch die elterliche Sorge, das Auskunfts- und Informationsrecht sowie der persönliche Verkehr, weshalb die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (vgl.

- 8 - Bundesgerichtsurteile 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 1.1; 5A_960/2016 vom

24. April 2017 E. 1.1). 1.2 Im Bereich der Kinderbelange gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Diese Sachverhaltsermittlung erfolgt im öffentlichen Inte- resse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt Aufgabe der Eltern, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO sodann die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Die Untersu- chungs- und Offizialmaxime gelangen in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; 128 III 411 E. 3.2.1 = Pra 2003 Nr. 5; Bundesgerichtsurteil 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.2.1; SCHWEIGHAU- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 219 – 408 ZPO, 4. A. 2025, N. 3 und 5 zu Art. 296 ZPO). In diesen Fällen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist bei seinem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1bis ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbegrenzt zulässig. Die Parteien reichten im Berufungsverfahren verschiedene neue Beweismittel ein und stellten Tatsachenbehauptungen hierzu auf. Die Noven sind aufgrund der geltenden Un- tersuchungsmaxime ohne Weiteres im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten ist.

- 9 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht kam in Bezug auf die Frage der elterlichen Sorge zum Schluss, dass den klaren, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der in- volvierten Gutachter zu folgen und aufgrund des explizit geäusserten sowie unzweifel- haften Willens der Anschlussberufungsklägerin die alleinige Sorge an die Kindsmutter zu übertragen sei. Die Gutachter sähen eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls, wenn der Wille der Anschlussberufungsklägerin übergangen werde. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, das die Traumatherapie voraussichtlich Ende 2025 abgeschlossen sei. Das Kind solle sich weiter stabilisieren können und selber entscheiden dürfen, ob und wann sie für eine Kontaktwiederaufnahme bereit sei. Die Einleitung eines Entfrem- dungsprozesses zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht im Kindesinteresse und würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Die Vorinstanz argumentierte weiter, die örtliche Distanz nach dem Umzug des Berufungsklägers in die Nähe von C _________ spreche auch für die Zuteilung der alleinigen Sorge. Der Berufungskläger wolle denn auch keine Informa- tionen zu seiner persönlichen Situation bekannt geben. 2.2 Der Berufungskläger rügt zunächst die Aktualität des Gutachtens. Er führt an, der Begutachtungszeitpunkt liege rund 16 Monate vor dem Urteil. Das Abstellen auf einen Sachverhalt, der vor deutlich über einem Jahr festgestellt worden sei und darüber hinaus Kinderbelange betreffe, in denen sich die Verhältnisse schnell änderten, gehe im Ergeb- nis nicht an. Der Sachverhalt werde einzig und allein gestützt auf den mutmasslichen Vorfall vom 5. Februar 2022 abgestützt und alle anderen möglichen Ursachen seien aus- geblendet worden, so auch das Verhalten der Berufungsbeklagten 2. Die emotionale Belastung der Anschlussberufungsklägerin sei auch auf das Verhalten der Berufungs- beklagten 2 zurückzuführen. Der Berufungskläger führt weiter aus, die Berufungsbe- klagte 2 habe stets den Unterhalt eingefordert. Informations- und Kontaktrechte habe sie ihm abgesprochen. Ihre Aussagen seien deshalb entsprechend zu würdigen und könn- ten nicht unbesehen zur Begründung übernommen werden. Die Kindsmutter übertrage ihrer Tochter eine Verantwortung, die ihr nicht aufgebürdet werden dürfe. Dies führe dazu, dass sich die Anschlussberufungsklägerin zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter entscheiden müsse. Es sei versäumt worden, Massnahmen zu ergreifen, um der Ent- fremdung entgegenzuwirken. Die Anschlussberufungsklägerin habe im Rahmen des Gutachtens nicht das Gleiche gesagt wie gegenüber ihrer Psychologin. Die Anschluss- berufungsklägerin habe sich im Übrigen zur elterlichen Sorge nicht geäussert. Für die elterliche Sorge, Besuchs- und Informationsrechte gälten verschiedene Voraussetzun- gen. Diese könnten nicht gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz habe die alleinige

- 10 - elterliche Sorge ausschliesslich gestützt auf den Willen eines unter 10 Jahre alten Kindes verfügt, obwohl es in dieser Frage nicht urteilsfähig sei. 2.3 Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklä- rung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abge- wichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.1). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Allein- zuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinn einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472 E. 4; Bundesgerichtsurteil 5A_173/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.1). Daraus folgt zunächst, dass Gründe, die einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führen müssen (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBl 2011 9103, 9105). Nach Massgabe von Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn andere Kindesschutz- massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätig- keit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss aus- zuüben (Ziff. 1), oder sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Was speziell die Inhaftierung ei- nes Elternteils angeht, schützte das Bundesgericht die Erkenntnis der kantonalen In- stanz, dass die Inhaftierung des Vaters für eine lange Zeitdauer einem zur Abwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB "ähnlichen Grund" gleichzustellen sei (BGE 119 II 9 E. 4b). Später stellte es klar, dass ein Entzug des Sorgerechts in einem solchen Fall nur in frage kommt, wenn der Sorgeberechtigte auf Dauer und nicht absehbar nur vo- rübergehend zur pflichtgemässen Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Bundes- gerichtsurteil 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.2). Neben der

- 11 - Interventionsschwelle von Art. 311 ZGB können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 ff.). So fällt eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge in Be- tracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinder- belangen anhaltend kommunikationsunfähig sind, vorausgesetzt, dass sich die Prob- leme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindes- wohl konkret beeinträchtigen und dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen El- ternteil allein eine Entlastung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 141 III 472 E. 4.6 f.). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht; sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegen- stand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere mit Be- zug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (BGE 136 III 353 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1; 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1). Dies erfordert vorab, dass der Sorge- rechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein sorgeberechtigter Elternteil pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sor- gerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belas- tung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5). 2.4 Der Berufungskläger moniert zunächst die fehlende Aktualität des Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist ihm insofern zuzustimmen, als dass eine Begutachtung in Kinderbelangen nach wenigen Jahren überholt sein kann (BGE 133 III 553 E. 5; Bun- desgerichtsurteile 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3; 5A_88/2015 vom

5. Juni 2015 E. 2.3). Indes ist das aktenkundige Gutachten zum Zeitpunkt des Urteils erst etwas mehr als ein Jahr alt und seit dem Gutachten sind keine neuen wesentliche Elemente hinzugekommen, die sich entscheidend auswirken würden. Im Gegenteil, zwi- schenzeitlich ist der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nach

- 12 - Art. 187 Ziff. 1 StGB vom Bundesgericht bestätigt worden und damit rechtskräftig (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_47/2025 vom 9. September 2025). Auch wenn der Kontakt zum Berufungskläger im Jahr 2024 gemäss dem psychologischen Bericht des ZET vom

24. Januar 2025 nicht eingehend thematisiert wurde, ergibt sich aus diesem Bericht den- noch, dass die Anschlussberufungsklägerin weiterhin keinen Kontakt zum Berufungsklä- ger und zur Grossmutter väterlicherseits wünscht. Die Psychologin erklärt ausserdem, dass die Wiederaufnahme des Kontakts gegen den Wunsch der Anschlussberufungs- klägerin nach wie vor das Risiko von Rückschritten und dem Wiederauftreten von Symp- tomen berge. Mithin könnten mit einem neuen Gutachten keine neuen Erkenntnisse da- zugewonnen werden. Auch der Berufungskläger selbst führte nicht aus, welche wesent- liche Sachverhaltsänderungen für eine neue Begutachtung relevant sein könnten. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf das Gutachten ab. 2.5 Auch soweit der Berufungskläger keine Gründe für eine alleinige Zuteilung der el- terlichen Sorge sieht, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begrün- dung auf die Berichte von Fachpersonen und insbesondere auf das aktenkundige Gut- achten. Das Gutachten ist schlüssig und es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, von diesem abzuweichen. Die Vorinstanz mass dem Willen der Anschlussberufungsklägerin grosses Gewicht bei. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes bei- zumessen ist, kommt es entscheidend auf dessen Alter, die Konstanz des geäusserten Willens und die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist un- gefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen (Bundesgerichtsurteil 5A_400/2023 vom

11. Januar 2024 E. 3.3.3). Die Anschlussberufungsklägerin war zum Begutachtungszeit- punkt erst 8.5 Jahre alt. Indes handelt es sich bei der genannten Altersgrenze nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine feste Grenze, sondern um einen Richt- wert (Bundesgerichtsurteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.2 5.4.3). Aus dem Gutachten geht unmissverständlich hervor, dass die Tochter im Begutachtungszeitpunkt keinen Kontakt zum Berufungskläger wünschte. Die Gutachter stuften diesen Willen als zielgerichtet, stabil und intensiv ein. Sie führten auch aus, dass die Nichtberücksichti- gung des Kindeswillens und die zwangsweise Durchsetzung von Vater-Kind-Kontakten dem Kindeswohl abträglich wären. Vor diesem Hintergrund ist denn auch unwesentlich, dass die Anschlussberufungsklägerin aufgrund ihres Alters die juristischen Begrifflich- keiten nicht differenziert verstehen kann. Entscheidend ist der Wille, dass sie einer Teil- habe des Kindsvaters an ihrem Leben entgegensteht. 2.6 Der Berufungskläger vermag zudem nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er vorbringt, es seien keine weiteren Ursachen für die Abwehrhaltung geprüft und auch der

- 13 - Einfluss der Kindsmutter sei nicht berücksichtigt worden. In dem dem Berufungskläger vorgeworfenen und inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Delikt kann sehr wohl ein Grund für die Verweigerung des Kontakts gesehen werden. Aus dem aktenkundigen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die ablehnende Haltung der An- schlussberufungsklägerin wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils ge- prägt ist. Insbesondere kann aus den Ausführungen der Gutachter, dass die Mutter den Kindeswillen unterstützt, nichts Etwaiges abgeleitet werden, zumal auch dargelegt wird, dass die Kindsmutter dem Kind den Spielraum lässt, den Kindsvater wieder sehen zu dürfen. In diesem Zusammenhang erklärten die Gutachter im Weiteren, dass die Wil- lensäusserung der Anschlussberufungsklägerin autonom wirke und sie in der Lage sei, ihren eigenständigen Willen sowohl gegenüber den involvierten Fachpersonen als auch der Kindsmutter zu äussern. Die Ablehnungshaltung ist folglich nicht auf einen Loyali- tätskonflikt zurückzuführen. 2.7 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zu folgen, indem sie der Berufungsbeklag- ten 2 die alleinige elterliche Sorge übertrug. Grundlage für die elterliche Sorge ist der Kontakt zwischen Kind und Vater. Die Anschlussberufungsklägerin verweigert jedoch nach dem Ausgeführten diesen Kontakt mit grosser Vehemenz. Der Berufungskläger ist demnach seit einiger Zeit vom Leben seiner Tochter ausgeschlossen, weshalb die Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gegeben ist. Die gemeinsame elterliche Sorge wäre mit dieser Ausgangslage eine inhaltslose Hülle, und zwar in allen Teilbereichen. 3. 3.1 Die Vorinstanz kam im Weiteren zum Schluss, dass aufgrund des ausdrücklichen und klaren Kindeswillens der Berufungskläger auch keine Informationsrechte gegenüber Dritten erhalte. Gemäss Gutachtern könne der Wille der Anschlussberufungsklägerin, dass der Berufungskläger keine Informationen über sie erhalten nicht ausser Acht ge- lassen werden. 3.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es gehe weder aus dem Gutachten noch aus den Berichten der Psychologin hervor, welche ernsthaften Schritte unternommen worden seien, um die Anschlussberufungsklägerin von der Abneigung gegenüber ihm abzubringen. Es würden Fotos der Anschlussberufungsklägerin in den sozialen Medien veröffentlicht, die auch er sehen könne. Er habe zudem über die Homepage der Schule und aufgrund der Aussagen der Berufungsbeklagten 2 gegenüber den Behörden Infor- mationen über die aktuelle Situation erhalten. Es stelle sich auch die Frage, ob die

- 14 - Anschlussberufungsklägerin in Bezug auf diesen Punkt urteilsfähig sei. Auf jeden Fall würden seine Persönlichkeitsrechte verletzt und er werde zum reinen Zahlvater degra- diert. 3.3 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes betei- ligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kin- des einholen (Art. 275a Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Das Informations- und Auskunftsrecht wird einerseits durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes beschränkt (SCHWEN- ZER/COTTIER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 8a zu Art. 275a ZGB). Andererseits kann dieses unter den gleichen Bedingungen wie das Recht auf persönlichen Verkehr eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 275a Abs. 3 i.V.m. Art. 274 ZGB). Der Kindeswille ist bei der Ausgestaltung des Informations- und Auskunftsrechts zu be- rücksichtigen, wenn aus dem Informations- und Auskunftsrecht ansonsten eine Gefähr- dung des Kindeswohls resultieren würde (DOLDER, Die Informations- und Anhörungs- rechte des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach Art. 275a ZGB, 2002, S. 122). 3.4 Die Ausführungen des Berufungsklägers hinsichtlich des Informations- und Aus- kunftsrechts vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was er zu seinen Gunsten ableiten will, wenn er ausführt, er erhalte mittels sozialer Medien und der Auskunft der Berufungsbeklagten 2 gegenüber den Behörden Informationen über die aktuelle Situation seines Kindes. Aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass die Anschlussberufungsklägerin sich gegen ein Informations- und Auskunftsrecht des Beru- fungsklägers stellt, auch wenn sie die juristische Begrifflichkeit nicht in vollem Umfang zu begreifen vermag. Hierzu führten die Gutachter aus, der Wille der Anschlussberu- fungsklägerin, wonach der Berufungskläger keine Informationen über sie erhalten soll, dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Wie bereits unter E. 2.5 erwähnt, stuften die Gutachten diesen Willen als zielgerichtet, stabil, intensiv und autonom ein. Es würde somit dem Kindeswohl zuwiderlaufen, wenn dem Berufungskläger entsprechende Aus- kunfts- und Informationsrechte gewährt werden würden. Dass damit seine Persönlich- keitsrechte eingeschränkt werden, ändert nichts daran, zumal oberste Maxime das Kin- deswohl ist.

- 15 - 4. 4.1 Zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes sistierte die Vorinstanz den persönlichen Verkehr zwischen dem Berufungskläger und der An- schlussberufungsklägerin, bis Letztere eine Wiederaufnahme des Kontakts wünscht. Zur Begründung führte sie an, gestützt auf das Gutachten und die Aussagen der involvierten Fachpersonen sowie der Kindsmutter sei erwiesen, dass die Anschlussberufungskläge- rin keinen Kontakt mit dem Berufungskläger wünsche. Die Anschlussberufungsklägerin bringe deutlich zum Ausdruck, dass sie weder persönlich noch telefonisch oder brieflich mit dem Berufungskläger in Kontakt treten wolle. Nach Ansicht der Gutachterinnen bringe die Anschlussberufungsklägerin ihren Willen mit klarer Zielorientierung, überdau- ernd und mit grosser Vehemenz zum Ausdruck. Die Willensäusserung wirke autonom, auch wenn sie durch die Berufungsbeklagte 2 gestützt werde. Ein erzwungener Kontakt und damit ein Übergehen des Kindeswillens würde nach Ansicht der Gutachter erwar- tungsgemäss das Selbstwirksamkeitserleben der Anschlussberufungsklägerin beein- trächtigen und die Traumasymptomatik nach dem mutmasslich erfolgten sexuellen Vor- fall vom 5. Februar 2022 verstärken. Diese Einschätzungen würden auch durch die be- handelnde Psychologin bestätigt. 4.2 Der Berufungskläger ist mit diesen Schlussfolgerungen nicht einverstanden. Er bringt vor, die Vorinstanz stütze sich auf ein veraltetes Gutachten, auf Aussagen von Fachpersonen, die nicht einheitlich seien, sowie auf die Aussagen der Kindsmutter, die nicht unabhängig seien und die sich in einem Interessenkonflikt befinde. Die Schlussfol- gerung der Vorinstanz widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH. Das Besuchsrecht dürfe nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Kinder seien erst ab dem Alter von 12 Jahrem in Bezug auf die Frage des persönlichen Verkehrs urteilsfähig. 4.3 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a; Bundesge- richtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). Oberste Richtschnur für die Aus- gestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen an- dere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert

- 16 - oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist nach überkom- mener Rechtsprechung gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglich- keit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksich- tigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_625/2024 vom 31. Mai 2025 E. 4.1.1). 4.4 Die Einwände des Berufungsklägers gehen fehl, sofern er sich denn überhaupt sub- stantiiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Wie unter E. 2.3 aus- geführt kann das aktenkundige Gutachten, auf welches sich die Vorinstanz stützt, ohne Weiteres berücksichtigt werden und als Entscheidgrundlage dienen. Aus den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers geht ausserdem nicht hervor, inwiefern die Aussagen der Fachpersonen nicht einheitlich sein sollten. Gemäss Gutachten und auch gemäss Be- richt der Psychologin vom 24. Januar 2025 will die Anschlussberufungsklägerin keinen Kontakt zu ihrem Vater. Dieser Wille ist gemäss den Gutachtern, wie bereits erwähnt, stabil, zielgerichtet und autonom. Die Gutachter legen auch dar, was die Folgen einer Missachtung des Kindeswillens waren. Die Vorinstanz mass dem Willen der Anschluss- berufungsklägerin somit zu Recht grosses Gewicht zu. Soweit der Berufungskläger im Weiteren vorbringt, es seien keine Massnahmen ergriffen worden, um der Entfremdung entgegenzuwirken, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gutachter keine Möglichkeit dafür sahen, da dies nicht ohne Übergehung des Kindeswillens und damit nur unter Zwang möglich wäre. Dies würde einen Kontroll- und Vertrauensverlust darstellen und der An- schlussberufungsklägerin schaden. 5. 5.1 Die Vorinstanz sah die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft als nicht erfor- derlich an. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, aufgrund des klaren Wil- lens der Anschlussberufungsklägerin sei in den nächsten Monaten nicht mit der Wieder- aufnahme der persönlichen Beziehung zwischen den Parteien zu rechnen. Dies sei von den Gutachterinnen überzeugend ausgeführt worden. Aufgrund des unmissverständli- chen Kindeswillens könne auch eine Therapie zur Wiederannäherung und zum Kontakt- aufbau, wie dies von der Beiständin im November 2022 vorgeschlagen worden sei, kurz- oder mittelfristig nicht in Betracht gezogen werden. Die Gutachterinnen würden es nicht als erforderlich erachten, dass die Anschlussberufungsklägerin regelmässig von der Bei- ständin dazu befragt werde. Die inzwischen 10 Jahre alte Anschlussberufungsklägerin werde die dafür notwendigen Schritte selbst einleiten können, sobald sie den Wunsch habe, mit ihrem Vater wiederum in Kontakt zu treten. Auf der anderen Seite stehe es

- 17 - dem Berufungskläger frei, je nach Ausgang des Strafverfahrens, nach Ablauf der Zeit, die für die Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands der Anschlussberu- fungsklägerin erforderlich sei, ein neues gerichtliches Verfahren einzuleiten. 5.2 Der Berufungskläger moniert, es gehe nicht an, der Berufungsbeklagten 2 zu folgen. In der Psychologie habe sich schon seit vielen Jahren die systematische Einsicht durch- gesetzt, dass psychische und soziale Phänomene in einem Netz wechselseitiger Ein- flüsse verstanden werden müssten. Auch Kontaktverweigerungen von Kindern seien Produkt der Beziehungen, Haltungen und Handlungen aller Beteiligten. Die Kindsmutter wolle keinen Kontakt mit dem Berufungskläger halten; ebenso wenig wolle sie, dass die Anschlussberufungsklägerin mit dem Berufungskläger in Kontakt stehe. Kinder hätten jedoch das Recht, mit ihren Eltern Zeit zu verbringen, auch wenn ein Elternteil dies nicht wolle. Mit dem Entscheid der Vorinstanz, die Beistandschaft aufzuheben, werde der An- schlussberufungsklägerin die Verantwortung zur Kontaktaufnahme mit dem Berufungs- kläger übertragen. 5.3 Die Kindesschutzbehörde ernennt dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Bundesgericht besteht kein Raum für die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, wenn ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind (BGE 126 III 219). Auch in dieser Situation kann jedoch eine Besuchsrechtsbeistandschaft an- gezeigt sein, insbesondere um den Kontakt zwischen Kind und Elternteil in anderer Form (Briefe etc.) zu fördern (COTTIER, Kurzkommentar ZGB, 3. A., 2026, N. 9 zu Art. 308 ZGB; BREITSCHMID, Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB). Es ist im Einzel- fall zu prüfen, ob es sinnvoll ist, eine Beistandsperson mit der Vorbereitung und/oder dem Ausbau von Besuchskontakten zu mandatieren. 5.4 Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie eine Erziehungsbeistand- schaft als nicht erforderlich erachtet und sich dabei auf das aktenkundige Gutachten gestützt. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung mit diesen Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, seine Sicht der Dinge wiederzugeben, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. Aber selbst wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, so wäre sie abzuweisen. Gestützt auf das Gutachten kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass mo- mentan ein Kontakt zwischen dem Berufungskläger und der

- 18 - Anschlussberufungsklägerin dem Kindeswohl abträglich ist. Damit erscheint eine Erzie- hungsbeistandschaft nicht notwendig. 6. 6.1 Die Vorinstanz berechnete den monatlichen Bedarf der Anschlussberufungsklägerin wie folgt: Grundbetrag

Fr. 600.000 Wohnkostenanteil

Fr. 306.40 KVG-Prämie

Fr. 43.75 Krankheitskosten

Fr. 17.50 Mittagstisch

Fr. 95.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'092.65 Zur Begründung führte sie an, die Krankenkassenprämien seien zu 80 % subventioniert. Kosten für die Kinderbetreuung am Wochenende seien nicht mittels Belegen nachge- wiesen, so dass keine entsprechenden zusätzlichen Kosten angerechnet werden könn- ten. Bei den spielerischen, mit Matheaufgaben verbundenen Reitstunden handle es sich weder um eine aus gesundheitlichen Gründen indizierte Therapie noch um Nachhilfeun- terricht. Im Weiteren seien die geltend gemachten Kosten für die Reitstunden sowie die Hobbykosten für das Tanzen im Grundbetrag enthalten. Vom monatlichen Grundbedarf seien Kinderzulagen von Fr. 327.00 abzuziehen. Damit resultiere ein monatlicher Bar- bedarf von Fr. 765.65. 6.2 Die vorinstanzliche Festsetzung des Kindesunterhalts wird sowohl vom Kindsvater als auch von der Tochter gerügt. In Bezug auf die Berechnung des monatlichen Bedarfs der Anschlussberufungsklägerin führt der Berufungskläger aus, die Kosten für den Mit- tagstisch von Fr. 95.00 seien nicht zusätzlich zum Grundbedarf zu berücksichtigen. Zu- dem sei nicht einzusehen, weshalb der Mietanteil des Parkplatzes eingerechnet werde, zumal dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zukomme. Gemäss der Vorinstanz werde die Krankenkasse mit 80 % subventioniert, was einen Betrag von Fr. 20.80 und nicht Fr. 43.75 ergebe. Im Weiteren seien die Krankheitskosten nicht ausgewiesen. Der hinterlegte Beleg aus dem Jahr 2023 weise selbstbezahlte Kosten von Fr. 136.00 im Jahr aus, was nicht Fr. 17.50 ergebe. Diese könnten zudem nicht zusätzlich berücksich- tigt werden, zumal sie von den Steuern in Abzug gebracht werden können. Der monatli- che Bedarf der Anschlussberufungsklägerin sei folglich auf Fr. 630.20 festzusetzen. Ab dem 16. Lebensjahr gehe die Vorinstanz davon aus, dass die

- 19 - Krankenkassensubventionen entfallen würden, was eine blosse Annahme sei. Zudem sei die Telekommunikationspauschale nicht geltend gemacht worden und erscheine mit Fr. 50.00 als zu hoch. Die Anschlussberufungsklägerin moniert hinsichtlich ihres Bedarfs, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie eine Subvention in Abzug gebracht habe. Wie sich der vor der Vorinstanz hinterlegten Krankenkassenpolice entnehmen lasse, be- liefen sich die Prämien auf Fr. 142.55. Sie erhalte keine Krankenkassensubvention, ent- sprechend müssten die vollen Kosten veranschlagt werden. Des Weiteren habe die Vo- rinstanz zu Unrecht die weiteren Kosten für die Fremdbetreuung in Höhe von monatlich Fr. 260.00 nicht berücksichtigt. Durch die Aussagen der Kindsmutter werde bewiesen, dass monatlich dieser Betrag für die Fremdbetreuung am Wochenende anfalle. Der Be- weisaussage könne gegenüber einer gewöhnlichen Urkunde nicht ein geringerer Be- weiswert zugesprochen werden. Die Vorinstanz begründe nicht, warum sie nicht auf die Beweisaussage der Kindesmutter abstelle. Indem die Vorinstanz impliziere, dass der Beweis nur mittels Urkundenbeweis erbracht werden könne, missachte sie den im vor- liegenden Verfahren geltenden Freibeweis und nehme eine widerrechtliche Einschrän- kung der zuständigen Beweismittel vor. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kos- ten für die Reittherapie unberücksichtigt gelassen. Die Therapie erfolge, um ihre Lern- schwäche abzuweisen. Dass die Vorfälle im Februar 2022 grosse Auswirkungen auf ihre schulischen Leistungen hätten, werde in den verschiedenen Berichten der behandeln- den Psychologin wie auch im eingeholten Gutachten thematisiert. Die Kosten für die Reittherapie in Höhe von Fr. 120.00 seien somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei folglich ein monatlicher Barunterhalt von mindestens Fr. 1'318.95 geschuldet und für die Phase ab dem 16. Lebensjahr ein solcher von Fr. 1'218.85. 6.3 6.3.1 Soweit der Berufungskläger vorbringt, es seien nur die Mehrkosten und nicht die gesamten Kosten des Mittagstisches zu berücksichtigen, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anrechnung der Fremdbetreu- ungskosten auf die vollen Beträge abgestützt werden kann (Bundesgerichtsurteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 6.2). Die Kosten pro Mittagstisch sind mit Fr. 15.00 belegt (S. 460 f.). Diese Mittagspauschale liegt zwar über dem Betrag, der gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" für die auswärtige Verpfle- gung von berufstätigen Personen anzurechnen ist (zwischen Fr. 9.00 und Fr. 11.00 pro Mahlzeit). Indes umfasst der Mittagstisch auch einen Betreuungsanteil, weshalb es sich

- 20 - nicht rechtfertigt, hier eine Kürzung auf Fr. 11.00 vorzunehmen. Demnach ist ein monat- licher Betrag von Fr. 95.00 für den Mittagstisch zu berücksichtigen. 6.3.2 Die Anschlussberufungsklägerin ihrerseits verlangt, zusätzlich die Kosten für die Kinderbetreuung am Wochenende anzurechnen. In diesem Zusammenhang ist ihr zu- zustimmen, dass im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime der soge- nannte Freibeweis gilt und das Gericht nicht an den numerus clausus der zulässigen Beweismittel von Art. 168 Abs. 1 ZPO gebunden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Jedoch kann der Vorinstanz weder vorgeworfen werden, das Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO verletzt, noch eine widerrechtliche Einschränkung der zulässigen Beweismittel vorgenommen zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nämlich zu konstatieren, dass die Aussage der Kindsmutter über die anfallenden Kinderbetreuungskosten vorliegend weniger aussagekräftig ist, als ein Urkundenbeweis, zumal die Kindsmutter selbst ein Interesse an der Berücksichtigung dieser Bedarfsposition hat und ihre Aussage damit mit Vorsicht zu würdigen ist. Im Üb- rigen wäre es der Anschlussberufungsklägerin bzw. der Kindsmutter ohne Weiteres zu- mutbar gewesen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens oder des Berufungsver- fahrens einen aktuellen Beleg zu diesen Kosten einzureichen. Aktenkundig ist einzig eine Quittung vom 7. Mai 2022 (S. 37), woraus weder die Aktualität noch die Regelmäs- sigkeit der Betreuung ersichtlich ist. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, wenn sie die Kosten für die Fremdbetreuung am Wochenende mit der Begründung unberücksich- tigt liess, dass diese nicht mittels aktueller Belege nachgewiesen wurden. 6.3.3 Was die Miete für den Parkplatz betrifft, so sind die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Das ist jedoch nicht leichthin anzunehmen (Bundes- gerichtsurteile 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 3.1.1; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY230044- O/U vom 26. August 2024 E. 2.2.4.4). Die Berufungsbeklagte 2 arbeitet an ihrem Woh- nort. Sie ist mithin nicht auf ihr Fahrzeug für ihre Arbeitstätigkeit angewiesen. Dies wird denn auch weder von ihr noch von der Anschlussberufungsklägerin geltend gemacht. Soweit die Anschlussberufungsklägerin dagegen vorbringt, das Fahrzeug sei für die Fahrten zur Reittherapie notwendig, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss genannter Rechtsprechung dem Fahrzeug nur Kompetenzcharakter zuzusprechen ist, wenn es für

- 21 - die Arbeitstätigkeit notwendig ist. Die Parkplatzmiete in der Höhe von Fr. 107.70 ist folg- lich nicht als Bedarfsposition anzurechnen. 6.3.4 Im Weiteren ist die Höhe der Anrechnung der Krankenkassenprämien strittig. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Bedarf der Anschlussberufungsklägerin Subventionen von 80 %. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang eine Verfügung der Ausgleichs- kasse des Kantons Wallis vom 26. Februar 2024, aus welcher hervorgeht, dass im Jahr 2023 ein Anrecht auf Prämienverbilligung bestand (S. 217). Gleiches ergibt sich aus der Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2023 (S. 232). Hingegen wurde ge- mäss einer aktuellen Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 26. Feb- ruar 2025 für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung nicht mehr gewährt, da das Ein- kommen die maximale gültige Einkommensgrenze für alleinstehende Personen mit Kind (Fr. 61'000.00) überschritten habe (S. 487). Diese Grenze, welche nun bei Fr. 63'00.00 festgelegt ist (vgl. Einkommenstabelle zur Berechnung der Krankenkassensubventionen 2026), wird in Berücksichtigung des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 und der Un- terhaltsbeiträge nicht (mehr) überschritten. Somit ist davon auszugehen, dass sowohl die Anschlussberufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte 2 (vgl. E. 7.3.2) aktuell ein Anrecht auf eine Prämienverbilligung haben. Für das Jahr 2026 kommt die Referenz- prämie auf Fr. 110.00 zu stehen (vgl. Einkommenstabelle zur Berechnung der Kranken- kassensubventionen 2026). Davon sind 80 % subventioniert, weshalb in der Bedarfs- rechnung ein Betrag von Fr. 22.00 zu berücksichtigen ist. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang im Weiteren zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass ab dem 16. Lebens- jahr der Anschlussberufungsklägerin das Einkommen der Berufungsbeklagten 2 sich aufgrund des Schulstufenmodells erhöhen werde, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein An- recht auf Prämienverbilligung mehr bestehen wird. 6.3.5 Neben den Krankenkassenprämien sind auch Kosten für nicht gedeckte Gesund- heitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen in der Bedarfsberechnung zu berücksich- tigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Bundesgerichts- urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1). Die ungedeckten Krankheitskosten der Anschlussberufungsklägerin beliefen sich im Jahr 2023 auf Fr. 209.85 (Selbstbehalt: Fr. 73.85; nicht versicherte Behandlungskosten: Fr. 136.00; S. 232) und nicht, wie der Berufungskläger ausführt, auf lediglich Fr. 136.00. Ebenso wenig ist dem Berufungsklä- ger zu folgen, wenn er ausführt, diese Kosten könnten nicht bei den Steuern und beim Bedarf berücksichtigt werden. Damit ist der von Vorinstanz angerechnete Bedarf für mo- natliche ungedeckte Krankheitskosten von Fr. 17.50 zu bestätigen.

- 22 - 6.3.6 Der Vorinstanz ist im Weiteren zu folgen, wenn sie die Kosten für die Reitstunden in der Höhe von Fr. 90.00 im Monat unberücksichtigt liess. Der Anschlussberufungsklä- gerin ist zwar insofern zuzustimmen, als dass die aktenkundigen Berichte und Gutachten von Fachpersonen darauf schliessen lassen, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 5. Feb- ruar 2022 mit dem Berufungskläger schulische Schwierigkeiten hat. Indes ist nicht nach- gewiesen, inwiefern die Reitstunden gesundheitlich oder schulisch indiziert sind. Die An- schlussberufungsklägerin erhält im Übrigen bereits Stützunterricht. Die Ausgaben für die Reitstunden stellen Hobbykosten dar und sind im Grundbetrag enthalten. 6.3.7 Soweit der Berufungskläger vorbringt, die ab dem 16. Lebensjahr berücksichtigte Telekommunikationspauschale von Fr. 50.00 sei nicht geltend gemacht worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Da praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 100.00 berücksichtigt wird, erscheint die Höhe von Fr. 50.00 vorliegend nicht zu hoch (vgl. auch MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz. 1129). 6.4 Zusammenfassend resultiert folgender monatlicher familienrechtlicher Grundbedarf der Anschlussberufungsklägerin: Grundbetrag

Fr. 600.00 Wohnkostenanteil

Fr. 284.85 (20 % von Fr. 1'424.25) KVG-Prämie

Fr. 22.00 Krankheitskosten

Fr. 17.50 Mittagstisch

Fr. 95.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'049.35 Davon in Abzug zu bringen sind die monatlichen Kinderzulagen von Fr. 327.00. Damit resultiert ein monatlicher Barbedarf von Fr. 722.35. Ab Februar 2031 setzt sich der monatliche Bedarf der Anschlussberufungsklägerin wie folgt zusammen, wobei die Kosten für den Mittagstisch wegfallen und die Kosten für die Krankenversicherung sich erhöhen und gemäss Vorinstanz auf Fr. 138.95 festzusetzen sind: Grundbetrag

Fr. 600.00 Wohnkostenanteil

Fr. 284.85 (20 % von Fr. 1'424.25) KVG-Prämie

Fr. 138.95

Krankheitskosten

Fr. 17.50

- 23 - Kommunikationspauschale

Fr. 50.00 Steueranteil

Fr. 30.00 Total

Fr. 1'121.30 Davon sind Ausbildungszulagen von Fr. 477.00 in Abzug zu bringen. Folglich resultiert ein Barbedarf von Fr. 644.30. 7. 7.1 Den Lebensbedarf der Berufungsbeklagten 2 berechnete die Vorinstanz wie folgt: Grundbetrag

Fr. 1'350.00 Wohnkostenanteil

Fr. 1'225.56 (80 % von Fr. 1'531.95) Hausrat-/Privathaftplicht

Fr. 32.80 KVG-Prämie

Fr. 276.10 Krankheitskosten

Fr. 44.65 Kommunikationspauschale

Fr. 100.00 Steueranteil

Fr. 270.00 Total

Fr. 3'299.11 7.2 Hierzu führt der Berufungskläger aus, der Abzug für besondere Krankheitskosten aus dem Jahr 2023 sei für die Folgejahre nicht gerechtfertigt. Zudem sei die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung im Grundbetrag bereits enthalten und könne nicht zu- sätzlich abgezogen werden. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb die Parkplatz- miete berücksichtigt werde, zumal die Vorinstanz festhalte, dass die Berufungsbe- klagte 2 nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die Anschlussberufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die pri- vate Schuldentilgung der Kindsmutter in Höhe von monatlich Fr. 200.00 nicht berück- sichtigt. Wie aus dem hinterlegten Betreibungsregisterauszug hervorgehe und auch von der Berufungsbeklagten 2 anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt worden sei, bezahle sie monatlich Fr. 200.00 ihrer Schulden ab. Dabei handle es sich zu einem Grossteil um offene Krankenkassenprämien und Steuerschulden. Diese Schulden rührten allesamt von ihrem Zusammenleben mit dem Berufungskläger her. 7.3 7.3.1 Wie in E. 6.3.3 ausgeführt, kommt dem Fahrzeug der Berufungsbeklagten 2 kein Kompetenzcharakter zu, weshalb der Mietzins für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 107.70 von den Wohnkosten abzuziehen ist. Weitere Fahrzeugkosten können eben- falls nicht berücksichtigt werden. Die Wohnkosten reduzieren sich demnach auf

- 24 - monatlich Fr. 1'424.25, wovon 80 % dem Lebensbedarf der Berufungsbeklagten 2 anzu- rechnen sind. 7.3.2 Auch in Bezug auf die Berufungsbeklagte 2 ist die Bedarfsposition der Kranken- kassenprämien strittig. Im Allgemeinen kann auf E. 6.3.4 hiervor verwiesen werden. Da bei Zusammenrechnung des Einkommens der Berufungsbeklagten 2 und der Unter- haltsbeiträge des Berufungsklägers die Einkommensgrenze von Fr. 63'000.00 nicht er- reicht wird, sind Krankenkassenprämienreduktionen erhältlich zu machen. Somit ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie Subventionen von 45 % berücksichtigt. 7.3.3 Weiter strittig sind die besonderen Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 44.65. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf einen Beleg aus dem Jahr 2023 (S. 231). Indes ist nicht nachgewiesen, dass diese Kosten weiterhin anfallen. Gemäss Ziff. 8 der "Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" sind besondere Krankheitskosten (Anteil Franchise, Arzt- und Zahnarztrechnungen) im Übrigen nur einzubeziehen, wenn erhebliche Behandlungen anfallen. Die von der Vorinstanz aufgerechneten Kosten von Fr. 44.65 sind somit nicht zu berücksichtigen. 7.3.4 Kosten für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung können entgegen der An- sicht des Berufungsklägers beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2), weshalb die Vorinstanz zu Recht Kosten in der Höhe von Fr. 32.80 als Bedarfsposition aufführte. 7.3.5 Was die von der Berufungsbeklagten 2 geltend gemachte Schuldentilgung in der Höhe von monatlich Fr. 200.00 betrifft, so kann eine solche unter Umständen beim fami- lienrechtlichen Existenzminimum als Bedarfsposition ausgewiesen werden (vgl. Bundes- gerichtsurteil 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.3.2). Indes ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass Schulden nur berücksichtigt werden können, wenn diese Kompetenzgüter betreffen. Denn auch bei Ehegatten gehen nach der Rechtsprechung persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fis- kus – der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzmi- nimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 5A_780/2015 vom

10. Mai 2015 E. 2.7; vgl. auch BGE 127 III 289 E. 2a/bb). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten (Bundesge- richtsurteile 5A_780/2015 vom 10. Mai 2015 E. 2.7; A_141/2014 vom 28. April 2014 E.

- 25 - 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2) oder für die sie solidarisch haften. Vorlie- gend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 nicht verheiratet. Dem- nach sind die Steuerschulden wie auch die Krankenkassenschulden persönliche Schul- den der Berufungsbeklagten 2 und können bei deren Lebensbedarf nicht berücksichtigt werden. Weitere gemeinsame Schulden hat die Berufungsbeklagte 2 nicht substantiiert dargelegt. 7.5 Folglich resultiert folgender Barbedarf der Berufungsbeklagten 2: Grundbetrag

Fr. 1'350.00 Wohnkostenanteil

Fr. 1'139.40 (80 % von Fr. 1'424.25) Hausrat-/Privathaftplicht

Fr. 32.80 KVG-Prämie

Fr. 276.10 Krankheitskosten

Fr. 44.65 Kommunikationspauschale

Fr. 100.00 Steueranteil

Fr. 270.00 Total

Fr. 3'299.11 7.6 Die Berufungsbeklagte 2 arbeitet in einem Pensum von 70 % in einem Lebensmit- telgeschäft. Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte sie Lohnabrechnungen der Monate Mai, Juni und Juli 2025 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Grundlohn leicht angestiegen ist. Demgegenüber hält sich der ausbezahlte Lohn im ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2024. Werden die Nettolöhne von Januar 2024 bis Juli 2024 berücksichtigt, resultiert ein durchschnittlicher Nettolohn von Fr. 3'471.00 (ohne Kinderzulage, inkl.

13. Monatslohn und Erfolgsbeteiligung). In Übereinstimmung mit der Anschlussberu- fungsklägerin wurden die Spesen, welche auf der Lohnabrechnung März 2024 aufge- führt sind (S. 210), nicht in die Berechnung einbezogen. Die Berufungsbeklagte 2 ver- mag somit mit ihrem Einkommen ihren Bedarf von Fr. 3'299.11 zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 8. 8.1 Die Vorinstanz berechnete den Lebensbedarf der zweiten Tochter des Berufungs- klägers wie folgt: Grundbetrag

Fr. 282.60 Wohnkostenanteil

Fr. 167.65 (20 % von Fr. 838.25) Total

Fr. 450.25

- 26 - Sie berücksichtigte Steuern und Krankenkassenbeiträge nicht zusätzlich, zumal diese in Deutschland direkt vom Lohn der Eltern abgezogen würden. Kinderbetreuungskosten seien vom Beklagten weder behauptet noch geltend gemacht worden. Die Kindsmutter beziehe zudem Mutterschaftsgeld. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, dass der Preisniveauindex in der Schweiz 2023 158.4 und jener in Deutschland 111.9 betragen habe. Es bestehe folglich ein Unterschied von ca. 30 % zwischen den beiden Ländern. Dem sei Rechnung zu tragen. 8.2 Hierzu führte der Berufungskläger zusammengefasst an, die Vorinstanz habe fest- gestellt, dass die Mutter von D _________ Mutterschaftsgeld beziehe. Das Elterngeld ende in Deutschland nach einem Jahr, so dass ab Juli 2025 neue Verhältnisse gälten. Die Vorinstanz habe dies trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt. Die Kindsmutter von D _________ beziehe ein Elterngeld von Fr. 776.68 im Monat. Ziehe man den Mietanteil von Euro 347.50 ab, ergebe dies ein Manko von Fr. 429.00, was unter dem errechneten Grundbedarf des Berufungsklägers liege. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Wechselkursdifferenz nicht berücksichtigt. Zudem würden ab Ende des Elterngeldes Kinderbetreuungskosten anfallen. Da die Höhe der Kitakosten von der Höhe des Einkommens abhänge, hätten bis anhin keine Belege eingereicht werden kön- nen. Es sei aber Fakt, dass ab 1. Juli 2025 Kinderbetreuungskosten anfallen würden, so dass der Bedarf von D _________ höher sein werde. Hinzu komme, dass die Vorinstanz ohne Rücksicht auf die Art der Ausgaben davon ausgehe, dass die Lebenshaltungskos- ten in Deutschland rund 30 % tiefer seien als in der Schweiz. Es werde bestritten, dass alle Positionen, welche beim Grundbedarf berücksichtigt würden, 30 % tiefer seien. Eine derart pauschalisierte Berechnungsweise führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Der Bedarf von D _________ bestehe somit aus dem Grundbetrag von Fr. 400.00 und dem Mietanteil von Fr. 167.65. Ab Juli 2025 kämen noch Kinderbetreuungskosten von mindestens Fr. 150.00 hinzu, weshalb sich der Bedarf auf Fr. 717.65 erhöhe. Die Anschlussberufungsklägerin hält dem entgegen und bringt vor, eine allfällige lücken- hafte Abklärung der finanziellen Situation des zweiten Kindes sei einzig auf die Verlet- zung der Mitwirkungspflicht des Berufungsklägers zurückzuführen. Dieser sei in der Vor- ladung auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Es sei insbesondere unbekannt, ob die Lebenspartnerin des Berufungsklägers einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Wolle der Berufungskläger ab Juli 2025 von neuen Verhältnissen ausgehen und das Elterngeld nicht mehr berücksichtigt haben, schweige er sich darüber aus, dass auch in Deutsch- land Kindergeld ausgerichtet werde. Bestritten sei im Weiteren, dass ab Juli 2025

- 27 - Fremdbetreuungskosten anfallen sollen. Das deutsche Recht kenne ohnehin keinen Be- treuungsunterhalt. Der Unterhalt für die zweite Tochter könne nicht nach Schweizeri- schem Recht berechnet werden. Gestützt auf das Übereinkommen über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht sei für den Unterhalt auf das Recht am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Entsprechend berechne sich der Unterhalt für D _________ nach deutschem Recht. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Düssel- dorfer Unterhaltstabellen abzustellen. Ausgehend vom Nettoeinkommen des Berufungs- klägers belaufe sich ein allfälliger Unterhalt für D _________ nach den Düsseldorfer Ta- bellen auf höchstens Euro 500.00, wovon das Kindergeld in Abzug zu bringen sei, so dass noch von einem Unterhalt von maximal Euro 245.00 auszugehen sei. Auch wenn auf die vorinstanzliche Berechnung abgestellt werde, habe es die Vorinstanz unterlas- sen, vom angenommenen Bedarf das Kindergeld von Euro 255.00 in Abzug zu bringen. 8.3 Soweit der Berufungskläger zunächst vorbringt, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation des zweiten Kindes ungenügend abgeklärt, ist ihm nicht zu folgen. Zwar gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrens- beteiligten, namentlich auch zugunsten der unterhaltspflichtigen Person. Jedoch trifft auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime die Parteien insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie gehalten sind, am Verfahren aktiv mitzuwirken, und es an ihnen ist, das Gericht über den einschlägigen Sachverhalt zu unterrichten und auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sach- verhalten, welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Kantonsgericht genügende Angaben mit Hinterlegung von Beweismittel in Be- zug auf die finanziellen Verhältnisse seiner zweiten Tochter und seiner neuen Lebens- partnerin gemacht. Insbesondere ist er nicht zur Verhandlung vor Bezirksgericht erschie- nen, weshalb ihm diesbezüglich keine Fragen gestellt werden konnten. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang einzig die Mietkosten sowie den beim Kantonsgericht einge- reichten Beleg in Bezug auf das Elterngeld. Es kann damit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die jetzige Lebenspartnerin des Berufungsklägers für ihren Lebensbedarf selbst aufkommen kann, wobei ohnehin fraglich wäre, ob überhaupt ein Betreuungsun- terhalt berücksichtigt werden könnte. Gleiches gilt, soweit der Berufungskläger vorbringt, die pauschalisierte Berechnungsmethode führe zu einer Ungleichbehandlung seiner Kin- der, zumal keine effektiven Kosten seines zweiten Kindes bekannt sind. Fremdbetreu- ungskosten ab Juli 2025 sind nicht belegt und könnten auch nicht ansatzweise berechnet

- 28 - werden, da unklar ist, ob seine neue Lebenspartnerin einer Arbeitstätigkeit nachgeht und wenn ja, wie hoch ihr Einkommen ist. 8.4 Auch der Anschlussberufungsklägerin ist nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, es sei deutsches Recht anwendbar, womit auf die Düsseldorfer Tabellen abzustellen sei, zumal es vorliegend nicht um die Ermittlung des Unterhalts von D _________ geht. Für die Ermittlung des Bedarfs ist nämlich die Berücksichtigung einer Kaufkraftdifferenz zwi- schen der Schweiz und dem Aufenthaltsland des Unterhaltsgläubigers oder Unterhalts- schuldners zulässig und entspricht ständiger Praxis (Bundesgerichtsurteil 5A_684/2022 vom 27. Februar 2023 E. 2.4.2). Ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums" ist für D _________ ein Grundbetrag von Fr. 400.00 anzu- nehmen. Dieser ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz um 30 % zu reduzieren, zu- mal sich der Preisniveauindex für das Jahr 2024 nicht wesentlich verändert hat (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisverglei- che/preisniveauindizes.html). Folglich resultiert ein Grundbetrag von Fr. 282.60. Hinzu kommt der Wohnkostenanteil in der Höhe von Fr. 167.65, welcher von keiner Partei ge- rügt worden ist. Weitere Kosten sind mangels Nachweises nicht zu berücksichtigen. Der Lebensbedarf von D _________ ist somit auf Fr. 450.25 festzusetzen. Wie die An- schlussberufungsklägerin zu Recht anführt, ist das Kindergeld von Euro 259.00 (abruf- bar unter https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinder- geld, zuletzt besucht am 25. März 2026), mithin Fr. 237.30 (Kursdatum 25. März 2026; E 1 = 0.9121, [https://www.snb.ch/de/the-snb/mandates-goals/statistics/statistics- pub/current_interest_exchange_rates#t000]) vom Bedarf abzuziehen, woraus ein Betrag von Fr. 214.05 resultiert. 9. 9.1 Die Vorinstanz setzte den monatlichen Lebensbedarf des Berufungsklägers wie folgt fest: Grundbetrag

Fr. 600.45 (Fr. 850.00/158x111.9) Miete inkl. Nebenkosten

Fr. 335.30 (40 % von Fr. 838.25) Leasingzinsen

Fr. 487.00 (Euro 504.88 Kursdatum 12.03.25) bis Ende Oktober 2025 Kommunikationspauschale

Fr. 70.65 Total

Fr. 1'493.40

- 29 - Sie begründet diese Berechnung damit, dass beim Grundbetrag von hälftigem Anteil für ein Paar mit Kind von Fr. 1'700.00 auszugehen und dieser dem Preisniveauindex anzu- passen sei, weshalb ein Betrag von Fr. 600.45 resultiere. Die Mietkosten seien anteils- mässig zu berücksichtigen. Die Pauschale für die Telekommunikationskosten von Fr. 100.00 seien dem Preisniveauindex von Deutschland anzupassen. Steuern und Kran- kenkassenprämien würden direkt dem Einkommen abgezogen. Reisespesen und aus- wärtige Verpflegung seien nicht nachgewiesen. 9.2 Der Berufungskläger moniert, ihm seien weder die geltend gemachten Reisekosten noch die auswärtige Verpflegung angerechnet worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass solche Berufsauslagen anfielen. Er fahre mit seinem Auto zur Arbeit, da der Arbeitsweg 20 km lang sei. Er esse auch auswärts. Die Stromkosten beliefen sich auf Euro 80.00 im Monat und Internetkosten auf Euro 79.98 sowie TV-Kosten auf Euro 29.99. Für seine Küche müsse er monatlich Euro 100.00 zahlen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, diese Belege nachzuverlangen. Zu seinem Einkommen führt der Berufungskläger aus, aus dem Entscheid der Vo- rinstanz gehe die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens nicht hervor. Die Vo- rinstanz sei somit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Berechnung des Einkommens sei im Verfahren Z2 24 57 erfolgt. Diese sei unzutreffend, zumal die Schichtzulagen variierten und das Weihnachtsgeld Euro 2'494.80 betrage und nicht 95 %. Somit reduziere sich sein Einkommen und betrage Euro 3'538.94 bzw. Fr. 3'306.08. Die Anschlussberufungsklägerin führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe zu Recht dem Berufungskläger weder Kosten für die auswärtige Verpflegung noch Reisekosten angerechnet. Da sich der Berufungskläger weigere, seinen Arbeitsort bekannt zu geben, müsse davon ausgegangen werden, dass er zu Fuss zur Arbeit gelangen könne. Ent- sprechend habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht die Leasingkosten angerechnet. Kosten für die Küche fänden keinen Niederschlag im Bedarf. Auch Stromkosten könnten nicht zusätzlich veranschlagt werden. Darüber hinaus lägen keinerlei Belege über allfällige Telekommunikationskosten vor. Auch die Rügen des Berufungsklägers betreffend Fest- setzung seines Einkommens seien nicht zu hören. Er verweigere jegliche Auskunft und soweit die Vorinstanz von unzutreffenden Annahmen ausgehe, sei dies einzig ihm an- zulasten. Zum errechneten Einkommen von Euro 3'538.94 müssten mindestens das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld sowie die tarifliche Jahresleistung hinzugerechnet werden.

- 30 - 9.3 Was die vom Berufungskläger geltend gemachten Berufsauslagen betrifft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass solche Kosten nicht nachgewiesen sind. Insbesondere lässt sich den vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen nicht entnehmen, wo sein Ar- beitsort ist. Mithin kann weder beurteilt werden, ob dem Fahrzeug des Berufungsklägers Kompetenzcharakter zukommt, noch ob er aufgrund der Distanz zu seinem Wohnort auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Daran ändert auch nichts, dass er im Schicht- betrieb arbeitet, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich sein Arbeitsort an seinem Wohnort befindet und er zu Fuss zu seiner Arbeit gelangen kann. Die geltend gemachten Leasingraten sind ohnehin im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geschuldet. Auch die Ratenzahlung für die Küche ist als Schuld gegenüber einer Drittperson nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 1124). Die Kosten für das Internet und die Telefonie sind, wie auch beim Bedarf der Berufungsbeklagten 2, als Pauschale berücksichtigt worden. Bei dieser Position rechtfertigt es sich aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin die von der Vorinstanz festge- setzte Pauschale zu halbieren und mithin auf Fr. 35.30 festzusetzen (vgl. MAIER, a.a.O., Rz. 1090). Ferner sind die weiteren Bedarfspositionen unbelegt und es ist dem Beru- fungskläger und nicht der Vorinstanz zuzuschreiben, dass diese Nachweise nicht akten- kundig sind. Denn auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Folglich resultiert folgender Lebensbedarf des Berufungsklägers: Grundbetrag

Fr. 600.45 (Fr. 850.00/158x111.9) Miete inkl. Nebenkosten

Fr. 335.30 (40 % von Fr. 838.25) Kommunikationspauschale

Fr. 35.30 Total

Fr. 971.05 9.4 Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass sich aus dem angefochtenen Ent- scheid die genaue Berechnung seines monatlichen Einkommens nicht ergibt. Hingegen war es ihm ohne Weiteres möglich, aufgrund des Entscheids Z2 24 57 vom 18. März 2025 den Entscheid der Vorinstanz anzufechten, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu verneinen ist. In Bezug auf die aktuelle Einkommenssituation des Beru- fungsklägers sind ein Arbeitsvertrag (S. 385 ff.), Lohnabrechnungen für die Monate De- zember 2024 bis März 2025 (S. 472; S. 585 ff.) sowie eine Bestätigung des tariflichen Urlaubsgeldes und der Jahresleistung (S. 584) aktenkundig. Aus dem Arbeitsvertrag wie auch aus den Lohnabrechnungen geht ein monatlicher Bruttolohn von Euro 2'772.00 hervor. Hinzu kommen gemäss im Berufungsverfahren eingereichtem Beleg ein tarifli- ches Urlaubsgeld von Euro 1'320.00 pro Jahr sowie eine tarifliche Jahresleistung in der

- 31 - Höhe von Euro 2'494.80 pro Jahr. Ein zusätzliches Weihnachtsgeld wird weder im Ver- trag noch in der eingereichten Bestätigung erwähnt (S. 584). Der Berufungskläger erhält im Weiteren monatliche Schichtzulagen von Euro 277.20. Der Nachtzuschlag sowie die Sonntags- und Feiertagszuschläge variieren (Dezember 2024: Euro 587.21; Januar 2024: Euro 372.40; Februar 2024: Euro 627.28; März 2025: Euro 372.10). Durchschnitt- lich ergeben die Zuschläge einen monatlichen Bruttobetrag von Fr. 489.75. Folglich er- zielt der Berufungskläger ein Bruttojahreseinkommen von Euro 46'282.20 (12 x 2'772.00 + 12 x 277.20 + 12 x 489.75 + 1'320.00 + 2'494.80) bzw. ein monatliches Bruttoeinkom- men von Fr. 3'856.85. Vom monatlichen Bruttoeinkommen sind die gesetzlichen Abzüge für die Steuern sowie für die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuziehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz im Verfahren Z2 24 57 ist von einem Abzug von insgesamt 30.5821 % auszugehen, zumal die Höhe des Abzugs auch nicht gerügt worden ist. Im Monat Dezember 2024 wurde dieser Abzug auf einem Einkommen von Euro 3'082.12 gemacht, im Januar 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'076.05, im Monat Februar 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'204.33 und im Monat März 2025 auf einem Einkommen von Euro 3'343.20, was durchschnittlich Euro 3'176.40 ergibt. Somit resultieren monatliche Abzüge von Euro 971.00 und das monatliche Netto- einkommen beläuft sich auf Euro 2'885.85. Umgerechnet in Schweizer Franken erzielt der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'644.30 (Kursdatum

25. März 2026). 9.5 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers resultiert bei Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfs und des Nettoeinkommens ein monatlicher Überschuss, der sich auf Fr. 1'673.25 beläuft. Von diesem ist der monatliche Barbedarf der Anschlussberu- fungsklägerin in der Höhe von Fr. 722.35 und von D _________ in der Höhe von Fr. 214.05 abzuziehen, womit ein effektiver Überschuss von monatlich Fr. 736.85 resultiert. Von diesem Überschuss steht ½ dem Berufungskläger und ½ seinen Töchtern zu. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Überschuss zwischen den beiden Töch- tern entsprechend den Preisniveauindizes im Verhältnis 10 (Anschlussberufungskläge- rin) und 7 (D _________) aufzuteilen. Zum Barbedarf der Anschlussberufungsklägerin von Fr. 722.35 ist folglich ein Überschuss von Fr. 257.90 (7/10 von Fr. 368.40) hinzuzu- rechnen. Der Berufungskläger schuldet der Anschlussberufungsklägerin folglich ab Rechtskraft des Urteils Fr. 980.20. Da vorsorgliche Massnahmen bestehen, sind die in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltszahlungen erst ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids geschuldet (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2.3).

- 32 - Ab 1. Februar 2031 reduziert sich der Barunterhalt der Anschlussberufungsklägerin auf- grund der höheren Ausbildungszulagen auf Fr. 644.30, wobei im Bedarf eine Pauschale von Fr. 50.00 für Telekommunikation zu berücksichtigen ist. Der der Anschlussberu- fungsklägerin zustehende Überschussanteil beträgt Fr. 285.20 ([Fr. 1'673.25 – 644.30 – 214.05] / 2 / 10 x 7). Daraus resultiert ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 929.50. Mit Erreichen des 18. Altersjahrs fällt der Anteil am Überschuss der Anschlussberufungs- klägerin weg, so dass noch ein Barunterhaltsbeitrag von Fr. 644.30 bis zum Abschluss ihrer ersten ordentlichen Ausbildung geschuldet ist. 9.6 Zusammenfassend schuldet der Berufungskläger der Anschlussberufungsklägerin folgende Unterhaltsbeiträge: Ab Rechtskraft bis 31. Januar 2031

Fr. 980.20 Ab 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033 Fr. 929.50 Ab 1. Februar 2033 bis zum Abschluss

Fr. 644.30 der ersten ordentlichen Ausbildung, über die Volljährigkeit hinaus Die Indexierung dieser Unterhaltsbeiträge wurden nicht angefochten, weshalb die Aus- führungen der Vorinstanz in E. 6.7 zu bestätigen sind. 10. 10.1 Die Parteien stellten jeweils ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 10.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Begehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Entscheidend ist jeweils, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti- ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Bundes- gerichtsurteil 4A_546/2021 vom 14. Januar 2022 E. 3.3). Familienrechtliche Prozesse gelten in der Regel nicht als aussichtslos (Bundesgerichtsurteil 5D_158/2013 vom

24. September 2013 E. 3).

- 33 - Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Bundesgerichtsurteil 5A:811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.1). In Bezug auf die Feststellung der Mittello- sigkeit muss die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und so weit wie möglich auch dokumentiert darstellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 794). Die Mitwirkung gilt als ungenügend, wenn die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse nicht vollständig und nachvollziehbar offenlegt – namentlich wenn unklar bleibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreitet (Bundesgerichtsurteil 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.5; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 817). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukom- men, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber min- derjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozess- kosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3; Bundesgerichts- urteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch FOUNTOU- LAKIS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 276 ZGB). 10.3 Der Berufungskläger verweist in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf den angefochtenen Entscheid und die im Verfahren Z1 23 3 ein- gereichte Belege. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hinterlegte er einzig Belege zu seinem Einkommen und zu den geleisteten Unterhaltszahlungen. Weitere aktuelle Be- lege zu seiner finanziellen Situation fehlen. Das Bundesgericht hat verschiedentlich da- rauf hingewiesen, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges und unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern (Bundesgerichtsurteile 4A_235/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.2; 5A_176/2023 vom

9. Februar 2024 E. 6.3.1; 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; 5A_456/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 5.1.3; 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3). Die Bedürftigkeit kann somit nicht abschliessend beurteilt werden. Dem Einkommen von Fr. 2'644.30 stehen einzig auf der Bedarfsposition der erweiterte Grundbetrag von Fr. 720.55 (600.45 + 120.10), die Mietkosten von Fr. 335.30, die Kommunikationspauschale von Fr. 35.30 sowie Unterhaltszahlungen gegenüber. Unterhaltszahlungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese regelmässig bezahlt werden (vgl. EMMEL, in, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 218 ZPO, 4. Aufl. 2025, N.11 zu Art. 117

- 34 - ZPO). Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger Unterhaltszahlungen nur reduziert leistete (S. 628). Berücksichtigt man die Unterhaltszahlungen von Juni 2024 bis Juni 2025, ergibt dies durchschnittliche Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 637.30 im Monat. Folglich resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 915.85, wes- halb der Berufungskläger nicht bedürftig ist. 10.4 Die Anschlussberufungsklägerin stellte ebenfalls ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie verlangte hingegen keinen Prozesskostenvorschuss von ihrem Vater und legte auch nicht dar, weshalb ein solches Begehren von vornherein aussichtslos wäre. Im Gegenteil, im Rahmen der Anträge betreffend Unterhaltszahlun- gen geht sie selbst davon aus, dass der Berufungskläger nach Abzug seines Lebensbe- darfes von seinem Einkommen einen Überschuss hat. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kin- des aufzukommen. Diese familienrechtliche Unterstützungspflicht geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3; Bun- desgerichtsurteil 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2; vgl. auch FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 276 ZGB). Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege aufgrund der Verletzung der Subsidiarität abzuweisen. 10.5 Schliesslich verlangte auch die Berufungsbeklagte 2 die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie obsiegt indes mit ihren Anträgen, zumal die Berufung in den Punkten, welche sie betreffen, abgewiesen wird. Das Berufungsverfahren hat keine Kos- ten für sie zur Folge, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gegenstandslos ist. 11. 11.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Aus- gang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Par- tei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Begehren bezüglich der gemeinsamen elter- lichen Sorge, des Informations- und Auskunftsrechts, des persönlichen Verkehrs und der Kindesschutzmassnahme und dringt mit seinem Begehren bezüglich der Unterhaltsbei- träge teilweise durch. Die Anschlussberufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagte 2 obsiegen in den Punkten elterliche Sorge, Informations- und Auskunftsrecht, persönli- cher Verkehr und Kindesschutzmassnahme. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge

- 35 - unterliegt die Anschlussberufungsklägerin mit ihren Anträgen. Aufgrund des Verfahren- sausganges rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Berufungskläger und zu 1/5 der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auf- erlegte die Prozesskosten zu 1/3 der Anschlussberufungsklägerin und zu 2/3 dem Beru- fungskläger. Vorliegend besteht kein Anlass, dies anzupassen, zumal das erstinstanzli- che Urteil grossmehrheitlich bestätigt wird. 11.2 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 21'900.00 fest- gesetzt, was angemessen erscheint und von den Parteien auch nicht beanstandet wurde. Die Berufungsinstanz hat keine Veranlassung, diese anders festzulegen. In Berücksichtigung, dass im Berufungsverfahren wie im vorinstanzlichen Verfahren der Kindesunterhalt, die gemeinsame elterliche Sorge, das Auskunfts- und Informations- recht, der persönliche Verkehr und Kindesschutzmassnahmen strittig waren, das Kan- tonsgericht sich mit diversen Rügen des Berufungsklägers und der Anschlussberufungs- klägerin auseinanderzusetzen hatte und die Akten des Verfahrens umfangreich waren, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.00 fest- zulegen. Diese sind im Umfang von 4/5, ausmachend Fr. 2'400.00, dem Berufungskläger und zu 1/5, ausmachend Fr. 600.00, der Anschlussberufungsklägerin aufzuerlegen. 11.3 Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung be- antragt hat, hat im Berufungsverfahren Anspruch auf eine solche, jedoch reduziert auf ein Fünftel entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für die Anschlussberufungsklägerin, welche 4/5 einer vollen Parteientschädigung beanspruchen kann. Die Berufungsbeklagte 2 hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die erstinstanzliche Parteientschädigung wurde nicht gerügt und erscheint angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich nicht, eine andere Verteilung vorzunehmen.

- 36 - Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der be- rufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in be- gründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Es beträgt bei anderen Streitigkeiten, wie bei Streitigkeiten betreffend Unterhaltsbeiträge, zwischen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktionskoeffi- zient von 60 % zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Im Berufungsverfahren waren im Wesentlichen die gleichen Punkte strittig wie vor der Vorinstanz. Der Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufung und Stellungnahme ausführlich. Die Anschlussberufungsklägerin nahm zu den Rechtsschriften des Beru- fungsklägers eingehend Stellung. Die Berufungsbeklagte 2 äusserte sich in zwei Rechts- schriften. Was die Entschädigung betreffend elterliche Sorge, Auskunfts- und Informati- onsrecht, persönlichen Verkehr und Kindesschutzmassnahmen betrifft, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), welche der Berufungskläger aufgrund seines Unterliegens der Anschlussberufungsklägerin und der Berufungsbeklagten 2 schuldet. Für den Aufwand in Zusammenhang mit den Unter- haltsbeiträgen rechtfertigt sich eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'500.00. Aus- gangsgemäss schuldet der Berufungskläger 4/5, mithin Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST), der Anschlussberufungsklägerin. Die Anschlussberufungsklägerin schuldet in- des dem Berufungskläger eine Entschädigung von Fr. 300.00.

Das Kantonsgericht erkennt 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung wird Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. März 2025 (Z1 23 3) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 5. X _________ bezahlt nachfolgenden Kindesunterhalt (Barunterhalt) für Y _________: Ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2031

Fr. 980.20 Ab 1. Februar 2031 bis 31. Januar 2033

Fr. 929.50 Ab 1. Februar 2033 bis zum Abschluss einer

Fr. 644.30

- 37 - ordentlichen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind, soweit sie von X _________ bezogen werden, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange Y _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. März 2025 (Z1 23 3) bestätigt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird abgewiesen (C2 25 56).

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Y _________ wird abgewiesen (C2 25 57).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Z _________ wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abge- schrieben (C2 25 58).

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3000.00 werden im Umfang von Fr. 2'400.00 X _________ und im Umfang von Fr. 600.00 Y _________ auf- erlegt.

7. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 2'200.00.

8. X _________ bezahlt Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.00.

9. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 8. Juni 2026